Das Ende der Zero Rating-Angebote – Netzneutralität wieder hergestellt

Der EuGH äußerte sich in insgesamt drei Urteilen zu Nulltarif-Optionen1. Sie wurden als unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung allen Verkehrs nach Art. 3 Abs. 3 TSM-VO eingestuft. Damit gelten unter anderem der Vodafone Pass und das StreamOn Angebot der Telekom als unzulässig.

Den Ball ins Rollen gebracht hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem Verfahren gegen die Vodafone GmbH. Diese hatte Verbraucher:innen mit dem Vodafone-Pass ermöglicht, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen. Laut vzbv verstieß ein solcher Vertrag gegen die Endgerätefreiheit in Art. 3 Abs. 1 TSM-VO.

Ungleichbehandlung durch Zero Rating 

Seit 2016 gelten innerhalb der Europäischen Union die Regeln zur Netzneutralität, die einen offenen, diskriminierungsfreien Zugang zum Internet garantieren. Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind seither verpflichtet, den gesamten Datenverkehr im Internet grundsätzlich gleich zu behandeln. Wenn Kund:innen also Online-Dienste nutzen, ohne dass sich dadurch ihr monatliches Datenvolumen reduziert, bedeutet das eine Benachteiligung der Daten, die nicht unter die Option fallen. Damit werden vor allem kleinere, unabhängige App-Anbieter benachteiligt.

Bei Zero Rating Tarifen kann der Verbraucher bestimmte Apps nutzen, ohne dass Datenvolumen abgezogen wird. Dies verstößt insoweit gegen die Netzneutralitätsbestimmungen der EU, weil dadurch eine Verzerrung des Wettbewerbs entsteht. So werden Musik Streamingdienste, die in den Zero Rating Tarifen enthalten sind natürlich von den Kunden bevorzugt, was es grade kleineren Unternehmen oder Apps in der Konkurrenz zu großen Anbieter sehr schwer macht. Die betroffenen Unternehmen argumentieren mit der Bemühung, eine gleichmäßigere Netzauslastung und damit höhere Effizienz zu erreichen. Der EuGH jedoch sieht jedoch kommerzielle Entscheidungen im Mittelpunkt, auf deren Grundlage Unterscheidungen innerhalb des Datenverkehrs vorgenommen werden. Langfristig besteht die Gefahr, dass  Zero-Rating-Angebote die Wahlfreiheit der Verbraucher:innen einschränkten. Dies bringt einen ungleichen Wettbewerb mit sich und hindert die Chancengleichheit durch verminderte Sichtbarkeit von innovativen, weniger populären Inhalten.

Netzneutralität wiederhergestellt

Schon im April 2022 hat die Bundesnetzagentur auf Basis der EuGH-Urteile die Vermarktung der Zero Rating-Optionen untersagt2. Die Neuvermarktung von diesen Datenpässen musste bis zum 01.07.2022 eingestellt werden. Um den Übergang verbraucherfreundlich zu gestalten wurde eine Frist bis Ende März 2023 eingeräumt. Dann müssen auch alle Bestandskundenverträge umgestellt sein.

Anbieter von Internetzugangsdiensten unterliegen damit weiterhin dem Grundsatz der Netzneutralität und müssen sicherstellen, dass für Nutzer:innen stets alle Informationen und Dienste frei genutzt werden können und keine intransparenten Praktiken zu Diskriminierung, Drosselung oder Priorisierung durchgeführt werden.

vzbv-Vorstand Klaus Müller kommentiert:

„Das EuGH-Urteil gegen den Vodafone-Pass setzt ein Zeichen für Netzneutralität und ist ein Sieg für den Verbraucherschutz. Der EuGH bestätigt die Position des vzbv, dass ausgewählte Produkte, die ein bestimmtes Konsumverhalten privilegieren, den Internetverkehr einschränken und diskriminieren. In ihrer jetzigen Form haben Zero-Rating-Produkte wie der Vodafone-Pass nichts mit einem freien Internet für alle Verbraucher:innen zu tun. Der vzbv beobachtet genau, wie die Telekommunikationsbranche diese Entscheidungen nun umsetzt.„3

Wie geht es weiter? 

Die betroffenen Anbieter müssen einen Übergang auf andere Tarife ermöglichen. Dies geschieht automatisch ohne Mitwirkung der Verbraucher.

Die Verbraucherzentralen rechnet damit, dass das Verbot von Zero-Rating langfristig Vorteile für alle Verbraucher:innen mit sich bringt4. Anbieter könnten künftig generell größere Datenvolumina oder günstigere Flatrate-Tarife für Mobilfunk anbieten und damit den Wettbewerb am Markt beleben.

Bereits jetzt gibt es für ehemalige Kunden bis 30 GB zum nunmehr freien Verbrauch. Ob sich auch für Neukunden Vorteile abzeichnen, bleibt abzuwarten.


1 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitalisierung/Internet/Netzneutralitaet/start.html

2 https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/20220428_StreamOn.html

3 https://www.vzbv.de/urteile/vodafone-pass-verstoesst-gegen-eu-recht

4 https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/kein-zerorating-mehr-das-aendert-sich-fuer-telekom-und-vodafonekundinnen-80772

Autor: Moritz Becker

BAG entscheidet – Equal Pay ist keine Verhandlungssache

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit! Dies entscheid das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner am 16.02.2023 verkündete Entscheidung.

Frauen haben laut dem BAG-Urteil auch dann einen Anspruch auf den gleichen Lohn bei gleicher Arbeit, wenn ihre männlichen Kollegen ihr Gehalt möglicherweise besser verhandelt haben.

Vom Grundsatz des Equal-Pay darf nicht deshalb abgewichen werden, nur weil ein männlicher Kollege ein höheres Gehalt fordert und dieses auch durchgesetzt bekommt. So entschied jetzt zumindest das BAG.

Eine Frau hatte vor dem Bundesarbeitsgericht gegen die Ungleichzahlung geklagt und nunmehr Recht bekommen. So muss ihr Arbeitgeber eine Differenzsumme zum Gehalt des männlichen Kollegen und eine zusätzliche Entschädigung zahlen.

Die Klägerin war seit dem 1. März 2017 als Vertriebsmitarbeiterin eines Metallunternehmens beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundgehalt betrug 3.500 brutto. Ihr männlicher Arbeitskollege, welcher am 1. Januar 2017 eingestellt wurde, bekam ebenfalls ein Grundgehalt von 3.500 angeboten, dieser lehnte das Angebot jedoch ab und handelte 4.500 Euro als Grundgehalt aus. Die Klägerin klagte zunächst erfolglos auf die Differenzbeträge. Sowohl das Arbeitsgericht in Dresden als auch das Landesarbeitsgericht in Sachsen hielten die ungleiche Bezahlung für gerechtfertigt, da das Interesse des Unternehmens an einer Mitarbeitergewinnung die Gehaltsunterschiede rechtfertigte. 

Das BAG dagegen gab der Klägerin in ihrer Revision nun Recht. Sie sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, da sie trotz gleicher Arbeit weniger Grundgehalt erhielt. Unterschiedliches Grundgehalt trotz gleicher Arbeit beider Mitarbeiter begründe die Vermutung nach § 22 AGG, dass dies aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Das Unternehmen konnte nicht widerlegen, dass die unterschiedliche Gehaltszahlung nicht am Geschlecht liegt. Auch konnte sich das Unternehmen nicht erfolgreich darauf berufen, dass dies ausschließlich auf besseres Verhandlungsgeschick zurückzuführen sei.

Nur objektive, geschlechtsneutrale Gründe wie beispielsweise die Qualifikation oder Berufserfahrung sind Faktoren, welche eine ungleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit rechtfertigen. 

Das Urteil des BAG setzt einen weiteren Meilenstein bei der Gleichbehandlung aller Geschlechter in der Arbeitswelt.

Dennoch bleiben die Entscheidungsgründe des Gerichts abzuwarten, da das Urteil viele Folgefragen nach sich zieht, insbesondere die Frage, wann und unter welche ganz konkreten Voraussetzungen von dieser Grundsatzentscheidung abgewichen werden darf.

Ihre konkreten Fragen zum Thema Equal Pay im Speziellen und Arbeitsrecht im Allgemeinen, beantwortet gerne unser Experten-Team Arbeitsrecht.

Ein Tag im Zeichen unserer Gesundheit

Die Gesundheit unserer Mitarbeiter liegt uns am Herzen und im Rahmen unserer Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) wollen wir dem Anspruch gerecht werden, ihr Wohlbefinden zu priorisieren. Um alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einer gesunden Lebensweise zu unterstützen, stellen wir Ihnen entsprechende Experten zur Seite.

Unser diesjähriger Gesundheitstag stand unter dem Motto: „Ein starker und gesunder Rücken kann entzücken“.

In Kooperation mit der KKH Kaufmännische Krankenkasse richteten wir einen Tag mit verschiedenen Angeboten rund um das Thema Bewegung und Rückengesundheit aus.

Unter anderem bot sich die Möglichkeit der hochwertigen Handkraftmessung, bei der mit Hilfe eines medizinischen Gerätes die Handkraft gemessen wird und Rückschlüsse auf die Rückenmuskulatur möglich sind. Es wird einerseits analysiert, wie gut die Rückenmuskulatur im Verhältnis zum Alter und Geschlecht des Probanden ist und andererseits, ob ein Ungleichgewicht vorliegt.

Anhand von aussagekräftigen Ergebnissen erfuhren so alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den aktuellen Stand ihrer Rückengesundheit und erhielten passend dazu Übungen zur Kräftigung dieser Muskulatur.

Was für ein erkenntnisreicher Tag!

Photovoltaikanlagen – das ist neu im EEG 2023 und JStG 2022

Autor: Mariano Messig

Die Bundesregierung beschreibt das EEG 2023 als „die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten“ i um so den Ausbau der erneuerbaren Energien im Land zu fördern. Doch was steckt in ihm und was bedeutet das für Handwerk und Privathaushalte? Und welche Änderungen stecken im neuen Jahressteuergesetz?

Das EEG 2023 steht hinter dem erklärten Ziel, bis 2030 mindestens 80% des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen, dadurch eine geringere Abhängigkeit von fossilen Energieträgern (und wohl auch deren Lieferanten) zu schaffen und die Erderwärmung auf 1,5°C zu beschränken.ii Doch welche Maßnahmen stecken drin?

Für Privatpersonen und Handels- bzw. Handwerksgewerbe ergeben sich eine Reihe von Neuerungen.

1. Vergütung bei Netzeinspeisung

Bereits zum 30.07.2022 sind höhere Vergütungspreise für ins Netz eingespeisten Strom festgelegt worden. PV-Anlagen, die ab diesem Tag in Betrieb gehen, können Vergütungen von bis zu 13,4ct/ kWh erhalten. Im gleichen Zuge wurde der Netzanschluss speziell kleinerer Anlagen (so z.B. im privaten Rahmen) an das Stromnetz vereinfacht. iii

2. Wegfall der Ausschreibungspflicht für Bürgerenergiegesellschaften

Schließen sich Unternehmen und Bürger einer Region zusammen, um gemeinsam bspw. ein Windrad auf einem Feld zu errichten, so spricht man von einer Bürgerenergiegesellschaft. Entscheidend hierbei ist die Beteiligung von Bürgern, ob an der Planung oder auch dem Betrieb. Um dies so einfach wie möglich zu gestalten, entfällt ab diesem Jahr die Ausschreibungspflicht für solche Vorhaben, ohne, dass dadurch die Vergütung beeinträchtigt wird.

Besonders relevant für die meisten Bürger- und Unternehmer*innen dürften aber wohl die folgenden Neuerungen sein, welche eine klare Zäsur zur bisherigen rechtlichen Stellung von PV-Anlagen darstellen.

3. Wegfall der EEG-Umlage

Seit ihrer Einführung im Jahre 2000 ist für Stromverbrauch die sog. EEG-Umlage fällig gewesen. Hierdurch sollte der Ausbau erneuerbarer Energien durch Off-Shore Windparks und des Netzes zur effizienteren Verteilung des Stroms in der gesamten Bundesrepublik finanziert werden. iv Bereits in der vorangegangenen Novelle (EEG 2021) wurde mit §61a die Bagatellgrenze für die Stromeigenproduktion von 10 kWp (maximal 10Kw Leistung unter Laborbedingungen) bzw. 10 MWh/Kalenderjahr auf 30 kWp bzw. 30 MWh/Kalenderjahr erhöht. Ab dem 01. Juli 2022 fällt die EEG-Umlage ersatzlos weg- nicht nur auf Ihren selbstproduzierten Strom, sondern auch auf den vom Energieversorger bezogenen. v

4. Wegfall der Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

Für Handel und Handwerk ist das Abführen von Umsatzsteuer stets mit einem gewissen Aufwand verbunden. Um hier Anreize zu schaffen und die Unternehmen zu entlasten gilt ab diesem Jahr eine neue Regelung für diese:
Gemäß Jahressteuergesetz 2022 gilt ein neuer Umsatzsteuersatz i.H.v. 0% auf „…die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher…“ bis zu einer Spitzennennleistung von 30 kW. (Artikel 16, Absatz (5) 1., JStG 2022), sowie auf deren Installation (Artikel 16 Absatz (5) 4., JStG 2022) vi

5. Einkommensteuerfreiheit von Strom aus Eigenproduktion

Ebenfalls werden im Jahressteuergesetz 2022 die steuerfreien Einkünfte nach §3 EStG um die Nummer 72 ergänzt:
Gemäß neuem §3 Nr. 72 a) sind PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Geschäftsgebäuden mit einer Nennleistung von 30 kW Spitzenleistung von der Einkommensteuer befreit. Bei Mehrparteienhäusern gilt nach neuem §3 Nr. 72 b) eine Spitzenleistung bei 15 kW pro Einheit, gedeckelt auf maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer. (Artikel 1 Nr. 2 d), JStG 2022) vii

Achtung: Trotz dieser Steuerbefreiung empfiehlt sich weiterhin, für eine fundierte steuerliche Einschätzung einen Steuerberater zurate zu ziehen! Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch diese Gesetzespakete nicht nur der Ausbau der erneuerbaren Energien gefördert wird; durch Bürokratieabbau und Entlastungen für Unternehmen, Privathaushalte und Endverbraucher subventionieren sie grade in Anbetracht der aktuellen Preissteigerungen die Anschaffung einer Solar- oder Photovoltaikanlage. Auch im Hinblick auf die stetig wachsende Bedeutung von Wärmepumpen zur Beheizung von Wohnräumen und das im Pariser Klimaabkommen erklärte Ziel, die globale Erwärmung einzudämmen bietet es eine hervorragende Grundlage für neue Investitionen.

Noch Fragen? Unser Steuerberatungs-Team kennt sich aus und berät Sie gerne.


Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Text nicht um eine Rechtsberatung handelt und keine Gewähr für die Richtigkeit oder Rechtssicherheit gewährt wird.

i https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/novelle-eeg-gesetz-2023-2023972

ii https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/novelle-eeg-gesetz-2023-2023972

iii https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/07/20220729-erste-regelungen-des-neuen-eeg-2023-treten-in-kraft.html

iv https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/start.html

v https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/start.html

vi

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

vii

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_ IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

„Whistleblower“ – Update nach Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch den Bundesrat

Spätestens seit Edward Snowden ist der Titel Whistleblower den meisten ein Begriff. Im Deutschen wird eine solche Person, die Informationen über Missstände in einer Organisation an die Öffentlichkeit bringt, auch als Hinweisgeber oder Aufdecker betitelt.

Dies können Mitarbeiter, aktuelle oder ehemalige, aber auch Kunden oder andere Stakeholder sein, die Kenntnis von Fehlverhalten oder Verstößen gegen geltende Regeln, Gesetze oder Ethikrichtlinien haben.

Im besten Fall können durch die gegebenen Hinweise Verstöße aufgedeckt, Missstände beseitigt oder durch das Ergreifen geeigneter Abhilfemaßnahmen Schäden minimiert werden.

Beschwerderecht oder arbeitsrechtliche Konsequenzen

In vielen Unternehmen erweist sich schon eine transparente Feedback-Kultur als wirksames Werkzeug zur Überwachung und Verhinderung von Missständen, da Meldungen aus dem Innen oder Außen dazu beitragen, dass Organisationen schnell auf (aufkeimende) Probleme reagieren und korrigierende Maßnahmen ergreifen können.

Nicht überall herrscht aber eine automatische Wertschätzung von derartigen Rückmeldungen.

Für den Hinweisgeber selbst drohen unter diesen Umständen mehr also nur herablassende Reaktionen von Kollegen und Vorgesetzten. Wenn Sie Ihre Informationen öffentlich machen, kann dies auch arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Folgen haben. Während wohl nicht viele ein Leben im russischen Asyl befürchten müssen, schreckt dieses Handeln auf eigene Gefahr vor allem Angestellte immer wieder davon ab, entsprechende Verfehlungen aufzuzeigen.

Arbeitnehmer haben bisher nur begrenzte Möglichkeiten, auf unternehmensinterne Missstände sowie rechtliche Verstöße hinzuweisen. Bevor sie sich an öffentliche Stellen wenden können, müssen sie sich um eine innerbetriebliche Klärung der Probleme bemühen.

So sieht beispielsweise das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 84 BetrVG ein Beschwerderecht von Arbeitnehmern bezüglich Benachteiligung oder ungerechter Behandlung bei den zuständigen Stellen des Betriebes vor.

Allgemein lässt sich jedoch zusammenfassend sagen, dass der Hinweisgeberschutz in Deutschland bisher nur punktuell gesetzlich geregelt ist.

Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz

Ziel des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist es also, den umfassenden Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen. Hierfür sieht das Gesetz unterschiedliche Maßnahmen für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern vor. Dazu gehören die Installation von internen Hinweisgebersystemen und eine Beweislastumkehr zum Schutz vor Repressalien eines Hinweisgebers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. 

In seiner vom Bundestag beschlossenen Fassung wurde das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gerade vom Bundesrat abgelehnt. Die Bundesregierung wird sich mit den vom Bundesrat als kritisch angesehenen Punkten wie dem sachlichen Anwendungsbereich und der (finanziellen) Belastung für Unternehmer auseinandersetzen müssen. Voraussichtlich wird der Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zwischen dem Bundestag und Bundesrat ausarbeiten. Der für April 2023 anvisierte Erlass des neuen Gesetzes wird sich zunächst also noch bis voraussichtlich Ende 2023 verzögern.

Was bedeutet dies für Ihr Unternehmen?

Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern sind dann in der Pflicht, die Vorgaben des Gesetzes unverzüglich nach Inkrafttreten umzusetzen. Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmende beschäftigen, wird eine ,,Schonfrist“ eingeräumt werden, die Maßnahmen umzusetzen.

Hinweisgebersysteme können ein wertvolles Instrument im Kampf gegen Missstände in Organisationen sein und durch den Rechtsschutz des Einzelnen eine Kultur der Verantwortung und Integrität unter der Gesamtbelegschaft schaffen.

Wir raten betroffenen Unternehmen, sich kurzfristig beraten zu lassen und eine längere Vorlaufzeit einzuplanen, um nicht in zeitliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes zu kommen. 

Anonymität und Sicherheit sollten im Kern der Systeme jederzeit gewährleistet werden.

Dauerhaft sollte sichergestellt werden, dass Hinweisgebersysteme regelmäßig überprüft und ggf. verbessert werden, um ihre Effektivität und die angemessene Bearbeitung von Meldungen und die Weiterleitung an zuständige Behörden oder interne Kontrollorgane sicherzustellen.

Für Rückfragen, wie Sie Ihr Unternehmen jetzt schon gut aufstellen können, um rechtskonformen Hinweisgeberschutz zu gewährleisten, melden Sie sich gerne bei unseren Experten aus dem Team Arbeitsrecht.

Wer steckt eigentlich hinter aurantia?

Wir stellen Ihnen nach und nach die pragmatischen Visionäre vor.

Den Einstieg macht Rechtsanwalt Henrik Trockel, Leiter unserer Vergaberechtsabteilung.

Seit Anfang 2021 ist er in seinen Schwerpunktbereichen Berater, Begleiter, Interessensvertreter und Vermittler für unsere Mandanten. Weiterhin tritt er deutschlandweit in Vorträgen als Experte für das KHZG in Erscheinung.

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1 Jahr für Sie da als Team aurantia

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