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Photovoltaikanlagen – das ist neu im EEG 2023 und JStG 2022


Autor: Mariano Messig

Die Bundesregierung beschreibt das EEG 2023 als „die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten“ i um so den Ausbau der erneuerbaren Energien im Land zu fördern. Doch was steckt in ihm und was bedeutet das für Handwerk und Privathaushalte? Und welche Änderungen stecken im neuen Jahressteuergesetz?

Das EEG 2023 steht hinter dem erklärten Ziel, bis 2030 mindestens 80% des Stroms in Deutschland aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen, dadurch eine geringere Abhängigkeit von fossilen Energieträgern (und wohl auch deren Lieferanten) zu schaffen und die Erderwärmung auf 1,5°C zu beschränken.ii Doch welche Maßnahmen stecken drin?

Für Privatpersonen und Handels- bzw. Handwerksgewerbe ergeben sich eine Reihe von Neuerungen.

1. Vergütung bei Netzeinspeisung

Bereits zum 30.07.2022 sind höhere Vergütungspreise für ins Netz eingespeisten Strom festgelegt worden. PV-Anlagen, die ab diesem Tag in Betrieb gehen, können Vergütungen von bis zu 13,4ct/ kWh erhalten. Im gleichen Zuge wurde der Netzanschluss speziell kleinerer Anlagen (so z.B. im privaten Rahmen) an das Stromnetz vereinfacht. iii

2. Wegfall der Ausschreibungspflicht für Bürgerenergiegesellschaften

Schließen sich Unternehmen und Bürger einer Region zusammen, um gemeinsam bspw. ein Windrad auf einem Feld zu errichten, so spricht man von einer Bürgerenergiegesellschaft. Entscheidend hierbei ist die Beteiligung von Bürgern, ob an der Planung oder auch dem Betrieb. Um dies so einfach wie möglich zu gestalten, entfällt ab diesem Jahr die Ausschreibungspflicht für solche Vorhaben, ohne, dass dadurch die Vergütung beeinträchtigt wird.

Besonders relevant für die meisten Bürger- und Unternehmer*innen dürften aber wohl die folgenden Neuerungen sein, welche eine klare Zäsur zur bisherigen rechtlichen Stellung von PV-Anlagen darstellen.

3. Wegfall der EEG-Umlage

Seit ihrer Einführung im Jahre 2000 ist für Stromverbrauch die sog. EEG-Umlage fällig gewesen. Hierdurch sollte der Ausbau erneuerbarer Energien durch Off-Shore Windparks und des Netzes zur effizienteren Verteilung des Stroms in der gesamten Bundesrepublik finanziert werden. iv Bereits in der vorangegangenen Novelle (EEG 2021) wurde mit §61a die Bagatellgrenze für die Stromeigenproduktion von 10 kWp (maximal 10Kw Leistung unter Laborbedingungen) bzw. 10 MWh/Kalenderjahr auf 30 kWp bzw. 30 MWh/Kalenderjahr erhöht. Ab dem 01. Juli 2022 fällt die EEG-Umlage ersatzlos weg- nicht nur auf Ihren selbstproduzierten Strom, sondern auch auf den vom Energieversorger bezogenen. v

4. Wegfall der Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

Für Handel und Handwerk ist das Abführen von Umsatzsteuer stets mit einem gewissen Aufwand verbunden. Um hier Anreize zu schaffen und die Unternehmen zu entlasten gilt ab diesem Jahr eine neue Regelung für diese:
Gemäß Jahressteuergesetz 2022 gilt ein neuer Umsatzsteuersatz i.H.v. 0% auf „…die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher…“ bis zu einer Spitzennennleistung von 30 kW. (Artikel 16, Absatz (5) 1., JStG 2022), sowie auf deren Installation (Artikel 16 Absatz (5) 4., JStG 2022) vi

5. Einkommensteuerfreiheit von Strom aus Eigenproduktion

Ebenfalls werden im Jahressteuergesetz 2022 die steuerfreien Einkünfte nach §3 EStG um die Nummer 72 ergänzt:
Gemäß neuem §3 Nr. 72 a) sind PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Geschäftsgebäuden mit einer Nennleistung von 30 kW Spitzenleistung von der Einkommensteuer befreit. Bei Mehrparteienhäusern gilt nach neuem §3 Nr. 72 b) eine Spitzenleistung bei 15 kW pro Einheit, gedeckelt auf maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer. (Artikel 1 Nr. 2 d), JStG 2022) vii

Achtung: Trotz dieser Steuerbefreiung empfiehlt sich weiterhin, für eine fundierte steuerliche Einschätzung einen Steuerberater zurate zu ziehen! Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch diese Gesetzespakete nicht nur der Ausbau der erneuerbaren Energien gefördert wird; durch Bürokratieabbau und Entlastungen für Unternehmen, Privathaushalte und Endverbraucher subventionieren sie grade in Anbetracht der aktuellen Preissteigerungen die Anschaffung einer Solar- oder Photovoltaikanlage. Auch im Hinblick auf die stetig wachsende Bedeutung von Wärmepumpen zur Beheizung von Wohnräumen und das im Pariser Klimaabkommen erklärte Ziel, die globale Erwärmung einzudämmen bietet es eine hervorragende Grundlage für neue Investitionen.

Noch Fragen? Unser Steuerberatungs-Team kennt sich aus und berät Sie gerne.


Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Text nicht um eine Rechtsberatung handelt und keine Gewähr für die Richtigkeit oder Rechtssicherheit gewährt wird.

i https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/novelle-eeg-gesetz-2023-2023972

ii https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/novelle-eeg-gesetz-2023-2023972

iii https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/07/20220729-erste-regelungen-des-neuen-eeg-2023-treten-in-kraft.html

iv https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/start.html

v https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/start.html

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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_ IV/20_Legislaturperiode/2022-12-20-JStG-2022/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2