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JStG 22 – Was verändert sich für Unternehmen und Gewerbe?

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Jahressteuergesetz 2022 – Teil 3

Der dritte Teil der Reihe über das Jahressteuergesetz 2022 widmet sich den Änderungen betreffend Unternehmen, Gewerbetreibenden und den weiteren Einkünften, die nicht über klassische Arbeitnehmerverhältnisse erzielt werden. Auch hier hält die Gesetzesnovelle eine Reihe von Neuerungen vor, von denen einige besonders wichtige oder interessante im Folgenden näher erörtert werden sollen.

In den Änderungen innerhalb des Einkommensteuergesetzes finden sich hierzu unter anderem folgende Punkte:

1. Photovoltaikanlagen

Analog zum Teil 2 dieser Reihe und in Anlehnung an den ausführlichen Artikel über die Neuregelung bei Photovoltaikanlagen sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 für Einkünfte oder Entnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG keine Einkommensteuer mehr gezahlt werden muss. Darüber hinaus entfällt für solche Anlagen die Gewinnermittlungspflicht gänzlich. [1]

2. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2021 endet[2] besteht von nun an laut § 5 Abs. 5 EStG die Möglichkeit, auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten zu verzichten, sofern der Betrag des Wirtschaftsgutes den Grenzen zur Geringwertigkeit- sprich den direkten Abzug der Kosten ohne Abschreibung- nach § 6 Abs. 2 EStG nicht übersteigt. Derzeit liegt diese Grenze bei 800,- € ohne Umsatzsteuer. [3]

3. Gebäude-AfA

Für alle Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt gilt für die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG fortan ein Satz von 3%, die anzusetzende Nutzungsdauer reduziert sich demnach auf 33 Jahre.[4] Der Gesetzgeber passt damit die Absetzbarkeit aller weiteren Gebäude an diese an, welche zu Betriebsvermögen gehören und nicht zu Wohnzwecken dienen.

4. Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen

Das Jahressteuergesetz 2022 ändert auch die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG. Die zum 01.01.2022 ausgelaufene Förderung gilt nun auch für alle nach dem 31.12.2022 und bis 01.01.2027 gestellten Bauanträge, sofern sich die betreffende Wohnung in einem „Effizienzhaus 40“ befindet und für 10 Jahre ausschließlich für eine klassische Vermietung genutzt wird. [5]


Doch auch im Umsatzsteuergesetz gibt es einige interessante Punkte, die hier Erwähnung finden sollen:

5. Unternehmereigenschaften

Im neu gefassten § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes wird fortan klargestellt, dass Unternehmer im Sinne des Gesetzes jeder ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dies gilt von nun an auch „unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist“[6] Durch diesen Zusatz wird somit die Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht bei eigentlich nicht eigenständig rechtsfähigen Gemeinschaften wie bspw. einer Bruchteilsgemeinschaft geklärt.

6. Umsatzsteuer bei Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen

Wie schon im Artikel über die Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen näher erörtert, entfällt auch die Umsatzsteuer für Lieferung und Montage von PV-Anlagen. Der neu geschaffene § 12 Absatz 3 UStG setzt die Umsatzsteuer für:

  • Lieferung von Solarmodulen, sowie der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speicher (§ 12 Absatz 3 Nr. 1 UStG)
  • Den innergemeinschaftlichen Erwerb (Import aus EU-Land) dieser (§ 12 Absatz 3 Nr. 2 UStG)
  • Den Import (aus nicht-EU-Ländern) dieser (§ 12 Absatz 3 Nr. 3 UStG)
  • Die Installation dieser (§ 12 Absatz 3 Nr. 4 UStG)

auf 0 %. [7] Dies gilt, solange die Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen, oder Gebäuden, die dem öffentlichen Gemeinwohl dienen, installiert werden. Liegt die Leistung bei maximal 30kW (peak), so gilt diese Voraussetzung als gegeben.

Es wird somit eine massive steuerliche Erleichterung für Investoren in nachhaltige Energieträger geschaffen und auch der Aufwand für die installierenden Handwerksbetriebe wird immens verringert, um so einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energieträger zu fördern und die Klimaziele des Pariser Klimaabkommens schneller zu erreichen.

7. Erhöhung der Betragsgrenze bei steuerbegünstigten Körperschaften

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Analog hierzu gilt nach § 23a Absatz 1 UStG für solche Einheiten (z.B. eine gGmbH) ein Durchschnittssteuersatz von 7% des steuerpflichtigen Umsatzes für den Vorsteuerabzug. Die Höchstgrenze für den Umsatz nach § 23a Absatz 2 UStG, ab dem dieser Durchschnittssteuersatz keine Anwendung mehr findet, wird auf 45.000, – € erhöht. [8] Somit soll vermieden werden, dass allein inflationsbedingt durch die Teuerungsraten gemeinnützige (u. A.) Organisationen aus den Voraussetzungen für den Durchschnittssteuersatz herausrutschen.

Wie Sie hier auszugsweise sehen, stecken im Jahressteuergesetz 2022 auch für Unternehmen und andere nicht private Steuerpflichtige eine Reihe von Änderungen, die sich aus den 38 Seiten der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergeben. Inwieweit diese oder weitere Änderungen, Anpassungen oder Neuerungen Sie oder Ihr Unternehmen betreffen, klären wir im individuellen Einzelfall gerne mit Ihnen ab.

Kommen Sie dazu einfach auf uns zu.

Ihr Team Steuerberatung

Autor: Mariano Messig


[1] JStG 2022, Artikel 1 Nr. 2 d)

[2] JStG 2022, Artikel 1 Nr. 20 d)

[3] JStG 2022, Artikel 1 Nr. 4

[4] JStG 2022, Artikel 4 Nr. 1

[5] JStG 2022, Artikel 4 Nr. 2 a)

[6] JStG 2022, Artikel 16 Nr. 2

[7] JStG 2022, Artikel 16 Nr. 5

[8] JStG 2022, Artikel 16 Nr. 11