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Steuerfreiheiten, Entlastungen, erhöhte Pauschbeträge: Änderungen aus dem JStG 2022

aurantia.de Jahressteuergesetz 2022

Jahressteuergesetz 2022 Teil 2

Das Jahressteuergesetz 2022 ist ein Gesetz zur Abänderung und Anpassung der in Deutschland geltenden rechtlichen Steuergrundlagen. Wie schon seine Vorgänger umfasst es eine Vielzahl an Korrekturen, Umformulierungen oder Anpassungen geltender Rechtsnormen, fügt neue hinzu oder passt die Gesetzgebung an Gerichtsurteile an, um hier einheitliche Grundlagen zu schaffen. Mit den 31 Seiten, die es im Bundesanzeiger einnimmt, enthält es eine Fülle von wichtigen Neuerungen. Einige wichtige haben wir im Folgenden für Sie zusammengetragen:

1. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG ist ein pauschaler Betrag, den jeder Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen darf, auch wenn seine Tatsächlichen Aufwendungen niedriger waren. Dieser wird von ehemals 1200,- € auf 1230,- € erhöht. [1]

2. Altersvorsorgeaufwendungen nun zu 100% absetzbar

Die Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen nach §10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 6 EstG beträgt bereits ab dem Jahr 2023 100% der Aufwendungen. Ursprünglich sollte sich diese erst bis 2025 in Schritten von 2% erhöhen.[2] Es gelten weiterhin die Höchstgrenzen zur Absetzbarkeit, konsultieren Sie hierzu einen Steuerberater.

3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende, den Entlastungsbetrag nach §24b EStG geltend machen, können nun 4260,- € pro Kalenderjahr als Entlastungsbetrag ansetzen. Für jedes weitere Kind gelten weiterhin 240,-€. [3]

4. Ausbildungsfreibeträge

Zu den außergewöhnlichen Belastungen eines Steuerpflichtigen gehört nach § 33a Abs. 2 auch ein auswärts untergebrachtes, volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld, oder den Kinderfreibetrag besteht. Der Freibetrag für die auswärtige Unterbringung erhöht sich von 924,- € auf 1200,- € pro Kalenderjahr.[4]

5. Tageshöchstsätze für die Pauschalbesteuerung

Arbeitgeber*innen, die einen Steuerpflichtigen nur kurzfristig beschäftigen, können nach Maßgabe des § 40a Abs. 1 EStG eine pauschale Lohnsteuer von 25% erheben. Um im Rahmen der Inflation weiterhin die Vorteile der Pauschalbesteuerung zu wahren, wird das durchschnittliche Entgelt pro Tag der Beschäftigung von 120,- € auf 150,- € erhöht.[5]

Darüber hinaus gibt es einige Änderungen in den Einkunftsarten, welche nicht unter nicht-selbstständige Arbeit fallen:

6. Sparer-Pauschbetrag

Wer privaten Vermögensaufbau in Form von Kapitalanlagen betreibt, kann nach § 20 Abs. 9 EStG den so genannten Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten für die Erzielung von Einkünften aus Kapitalerträgen in Anspruch nehmen, da der Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ausgeschlossen ist. Dieser Pauschbetrag erhöht sich auf 1000,- € pro Kalenderjahr, bei zusammenveranlagten Ehegatten (oder diesen gleichgestellten) 2000,- €. [6]

7. Verlustausgleich bei Verlusten aus Kapitalerträgen

Verluste aus Kapitalerträgen können laut § 20 Abs. 6 nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet und auch nicht als Verluste mit früheren Jahren verrechnet werden. Die Einzige Möglichkeit bestand bisher darin, sie mit Einkünften aus Kapitalerträgen in folgenden Jahren zu verrechnen. Von nun an ist es zusammenveranlagten Ehegatten jedoch möglich, solche Verluste untereinander mit Einkünften aus Kapitalerträgen auszugleichen. [7]

8. Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale

Auch die Regelungen für den Ansatz von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer und die Home-Office-Pauschale wurden angepasst. Von nun an ist es möglich, einen Pauschbetrag in Höhe von 1260,- € für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anzusetzen, unabhängig der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen.[8] Beachten Sie hierzu auch unseren Artikel häusliches Arbeitszimmer“.

9. Ertragssteuerfreiheit bei Photovoltaik-Anlagen

Eigentümer von Immobilien mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach dürfen sich freuen. Rückwirkend zum 01.01.2022(!) sind Einnahmen und Entnahmen durch Anlagen mit einer Nennleistung von 30kW(peak) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, bzw. 15kW(peak)/ Wohneinheit (max. 100 kW(peak)) bei Mehrfamilienhäusern mit dem neu geschaffenen § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit.[9] Dies gilt auch, wenn in der Vergangenheit hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden. Hierbei ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und § 15 Abs. 3 EStG findet keine Anwendung mehr. [10]

Weitere Änderungen für Bezieher von Renten Versorgungsbezügen:

10. Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlages

Wer aufgrund langjähriger Versicherung einen Zuschlag auf seine Altersrente erhält, muss für diesen nach dem neu geschaffenen § 3 Nr. 14a EStG keine Einkommensteuer zahlen. [11] Dies gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021. [12]

11. Energiepreispauschale

Bezieher von Renten und Versorgungsbezügen wird die Energiepreispauschale zum Ausgleich gestiegener Energiepreise gemäß den neuen §§19 Abs. 3[13] und §22 Nr. 1 Satz 3 c)[14] EStG als Einkommen zugerechnet.

Sollten sich hierzu Fragen ergeben, kontaktieren Sie uns gerne, wir würden uns freuen, diese gemeinsam mit Ihnen zu klären.

Autor: Mariano Messig


[1] JStG 2022, Artikel 4 Nr. 3

[2] JStG 2022, Artikel 4 Nr. 4

[3] JStG 2022, Artikel 4 Nr. 7

[4] JStG 2022, Artikel 4 Nr. 9

[5] JStG 2022, Artikel 4 Nr. 13

[6]  JStG 2022, Artikel 4 Nr. 6

[7]  JStG 2022, Artikel 1 Nr. 7

[8]  JStG 2022, Artikel 1 Nr. 3

[9]  JStG 2022, Artikel 1 Nr. 2 d)

[10] JStG 2022, Artikel 1 Nr. 2 d)

[11] JStG 2022, Artikel 3

[12] JStG 2022, Artikel 1 Nr. 20

[13] JStG 2022, Artikel 1 Nr. 6

[14] JStG 2022, Artikel 1 Nr. 8