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Home-Office einfach pauschal absetzen?

Home-Office Pauschale JStG2022 aurantia.de

Jahressteuergesetz 2022 Teil 1

Artikel 4 Nr. 1: Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie arbeiten Menschen vermehrt von Zuhause aus. Im Rahmen von Bestrebungen, Arbeitnehmern mehr Freiräume und Flexibilität zu lassen, junge Eltern in der Rückkehr aus ihrer Elternzeit zu unterstützen oder allgemein für eine bessere Work-Life-Balance in einer moderneren (Arbeits-)Welt zu sorgen, bieten viele Arbeitgeber unterschiedliche Modelle der Arbeitsgestaltung an. Nicht selten wird mittlerweile auf feste Arbeitsplätze zugunsten von so genannten Workstations gänzlich verzichtet. Hier steht es Arbeitnehmern oft frei, sich eine solche Station zu buchen, oder aber von zuhause, unterwegs oder gar aus dem Ausland zu arbeiten. Auch einige Mitarbeiter:innen im Außendienst haben häufig keinen dauerhaft eigenen Arbeitsplatz und unter gewissen Umständen sogar den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in Form von Planung, Vor- und Nachbereitung in ihrem häuslichen Umfeld.

Wie wirkt sich ein Arbeitsplatz zuhause steuerlich aus?

Bisher galt nach §4 Abs. 5 Nr. 6b a.F. i.V.m. §9 Abs. 5 EStG, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Hier war der Höchstbetrag auf 1250,-€ pro Kalenderjahr gedeckelt. Wer darüber hinaus die tatsächlich angefallenen Aufwendungen geltend machen wollte, musste Nachweis darüber erbringen, dass das häusliche Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. In beiden Fällen waren die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen und ggf. vom Finanzamt zu prüfen.

Beispiel:

Ein Lehrer hat Aufwendungen i.H.v. 1500€ für sein häusliches Arbeitszimmer. Da er in seinem Beruf regelmäßig keinen, ihm zugewiesenen, Arbeitsplatz hat, konnte er unter Führung des Nachweises über die Höhe den Höchstbetrag von 1250€ ausnutzen. Die darüberhinausgehenden Aufwendungen wurden ihm jedoch nicht anerkannt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellte, sondern die Schule.

Alternativ war es jüngst möglich, die sogenannte Home-Office-Pauschale zu nutzen: Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer (näheres siehe unten) nicht vor, oder wurde auf den Abzug der tatsächlich angefallenen Kosten verzichtet, so konnte für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat, ein pauschaler Betrag von 5,-€, maximal jedoch 600,-€ im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, angesetzt werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wurden diese Regelungen nun durch das Jahressteuergesetz 2022 vereinfacht.

Vereinfachte Regelungen im JStG 2022

Wer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer hat, kann hierfür entweder unabhängig der tatsächlichen Höhe seiner/ihrer Aufwendungen einen Pauschbetrag i.H.v. 1260,-€ als Werbungskosten geltend machen, oder die tatsächlichen höheren Kosten in voller Höhe ansetzen. In letzterem Fall ist ein Nachweis über die Aufwendungen zu führen.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin mit Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der häuslichen Wohnung hat tatsächliche Aufwendungen i.H.v. 570,-€ für ihr häusliches Arbeitszimmer. Sie kann nun den Pauschalbetrag i.H.v. 1260,-€ geltend machen.

Die Home-Office-Pauschale wird nun im neu geschaffenen § 4 Abs. 5 Nr. 6c i.V.m. §9 Abs. 5 EStG geregelt: Liegt keine doppelte Haushaltsführung vor und wird nicht der Abzug nach Nr. 6b in Anspruch genommen, so kann für jeden Kalendertag, an dem nun überwiegend (nicht mehr ausschließlich) von der häuslichen Wohnung aus gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird ein pauschaler Betrag von 6,-€ geltend gemacht werden, begrenzt auf 1260,-€ pro Jahr. Liegt ferner dauerhaft kein fester Arbeitsplatz vor, so ist dieser Abzug auch zulässig, wenn die Arbeit am selben Kalendertag auswärts, oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird.

Beispiele

1) Ein Mitarbeiter verbringt drei Tage die Woche im Home-Office oder bei Auftraggebern seiner Firma, zwei Tage die Woche an seinem eigenen Arbeitsplatz an seiner ersten Tätigkeitsstätte. Er kann für jeden Tag, den er seinen Arbeitsplatz nicht besucht die Tagespauschale i.H.v. 6,-€ ansetzen.

2) Ein Arbeitnehmer hat keinen festen Arbeitsplatz und kann sich seinen Arbeitsort frei aussuchen. Gelegentlich fährt er für ein einstündiges Team-Meeting in die erste Tätigkeitsstätte, arbeitet sonst aber nur von seinem Küchentisch aus. Ein separates häusliches Arbeitszimmer liegt nicht vor. Er kann für jeden Tag, an dem er überwiegend von zuhause aus arbeitet, einen Betrag i.H.v. 6,-€ ansetzen.

Welche Voraussetzungen gelten für ein häusliches Arbeitszimmer?

Hierzu äußert sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 06.10.2017 (BMF v. 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002: 019 BStBl 2017 I S. 1320).

Demnach gilt als häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der durch seine Lage, Funktion und Ausstattung so in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, dass er vorwiegend der Erledigung:

  • gedanklicher
  • schriftlicher
  • verwaltungstechnischer oder
  • organisatorischer

Aufgaben dient UND:

  • ausschließlich oder
  • nahezu ausschließlich

zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Das Bedeutet unter Anderem:

  • Es muss es sich um einen separaten Raum handeln. Dieser muss sich jedoch nicht in derselben Wohnung befinden, sofern eine klare Verbindung innerhalb des Wohnhauses besteht.
  • Es darf kein Durchgangszimmer sein, da hier die überwiegende Nutzung im Erreichen des angeschlossenen Raumes liegt.
  • „Arbeitsecken“ in sonst anders (privat) genutzten Räumen stellen kein häusliches Arbeitszimmer dar
  • Die Ausstattung muss klar der eines Büros entsprechen. Lagerräume, sonstige Betriebsräume, oder Ausstellungsräume sind nicht zulässig.
  • Eine Nutzung als Gästezimmer bei Bedarf wäre ebenfalls unzulässig.
  • Eine private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers stellt jedoch kein Hindernis für den Abzug dar.

Die Bewertung eines häuslichen Arbeitszimmers ist je nach Einzelfall zu entscheiden und die obige Liste keinesfalls abschließend. Außerdem haben die Finanzbehörden grundsätzlich das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Daher empfiehlt sich, Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten, ob und inwieweit ein Abzug nach §4 Abs. 5 Nr. 6b, oder Nr. 6c EStG möglich ist.

Ferner ist speziell bei Gewerbetreibenden dringend darauf zu achten, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht zu einer unbemerkten Nutzungsüberlassung und damit zu einer so genannten Betriebsaufspaltung führt. Hier ist eine Klärung mit einem Steuerberater vorab zwingend notwendig!