Videoüberwachung am Arbeitsplatz: LAG Hamm spricht 15.000 € Geldentschädigung zu

Urteilszusammenfassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (18 SLa 959/24)

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied (18 SLa 959/24), dass die permanente und beinahe lückenlose Überwachung der Betriebs- und Arbeitsräume über einen Zeitraum von 22 Monaten unzulässig ist und eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers darstellt, sodass eine Geldentschädigung – im vorliegenden Fall in Höhe von 15.000 Euro – gerechtfertigt ist.

Dem Berufungsurteil des LAG Hamm liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten bereits in der Vorinstanz (ArbG Dortmund, Urteil v. 13.09.2024, 3 Ca 1093/24) über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der Überwachung durch Videokameras auf dem Betriebsgelände.

Die Beklagte ist Produzentin von Stahlblöcken. Die nicht umzäunte Produktionsstätte der Beklagten befindet sich in A in einem Industriegebiet, welches durch eine Schrankenanlage gesichert ist. Die Schranke ist durch einen Pförtner besetzt, der bei Aufforderung die Schranken öffnet und so die Ein- und Ausfahrt kontrolliert. Das nicht befriedete Betriebsgelände der Beklagten umfasst eine Fläche von rund 33.000 qm, auf der sich eine 15.000 qm große Betriebshalle befindet. Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleide-, Sanitärräumen, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. In der Produktionshalle wird der Stahl verarbeitet, sodass sich in dieser Halle die für die Verarbeitung notwendigen Maschinen sowie das dazugehörige, hochwertige Werkzeug befinden. Die Maschinen, Materialien und Werkzeug sind dabei frei zugänglich, um einen reibungslosen arbeitstechnischen Ablauf zu gewährleisten.

In der Produktionshalle, dem Lager und den Büroräumen sind insgesamt 34 Videokameras montiert. Die Videokameras im Lager sowie der Produktionshalle und einem Verbindungsdurchgang zeichnen rund um die Uhr auf. Das 24-stündige Videomaterial wird dann für die Dauer von 48 Stunden gespeichert. Bei den in den Büroräumen angebrachten Kameras streiten die Parteien darum, ob es sich um tatsächlich aufzeichnende Kameras oder lediglich um Attrappen handelt. Die Ausrichtung der Kameras ist allerdings so eingestellt, dass diese die gesamte Räumlichkeit erfassen könnten. Die Videokameras filmen in hochaufgelöster Qualität und ohne Tonspur. Über die Videoüberwachung werden die Arbeitnehmer durch Hinweisschilder an den Zugangstüren informiert.

Seit dem 01.08.2020 war der Kläger als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten angestellt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag beinhaltet in § 14 folgende Klausel:

Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“

Seit Januar 2023 war der Kläger im Betrieb der Beklagten in A tätig und erbrachte seine Arbeitsleistung überwiegend an der Schälmaschine in der Produktionshalle. In einer Entfernung von etwa zehn Metern zur Schälmaschine befand sich in einer Höhe von circa fünf bis sechs Metern eine Videokamera, die den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich erfasste. Die Videokamera zeichnete lediglich die Vorderseite des Klägers auf, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verließ und sich umdrehte. Überwiegend stand der Kläger mit dem Rücken zur Kamera, sodass seine Vorderseite regelmäßig nicht erfasst wurde. Durch die angebrachten Kameras konnte dokumentiert und damit kontrolliert werden, wann der Kläger sich wohin begab; Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden nicht überwacht.

Die Videoüberwachung war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Dortmund. Dieses Verfahren wurde durch Vergleich vom 21.11.2023 beendet. Die Beklagte verpflichtete sich darin, Auskunft über die im Betrieb eingesetzte Videoüberwachung zu erteilen, insbesondere zu Betriebszeiten, Kameraanzahl, Art der Aufnahmen sowie zur Speicherdauer.

Die Klägerseite ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, die erteilte Auskunft sei falsch und unzureichend. Zudem rechtfertigten die mitgeteilten Zwecke keine derart umfassende Videoüberwachung. Daraufhin reichte der Kläger zur weiteren Verfolgung seiner Ansprüche am 18.03.2024 Klage beim Arbeitsgericht Dortmund ein. Inhalt der Klage ist die Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Erteilung einer Auskunft über die Videoüberwachung in der Betriebshalle.

Dazu trägt der Kläger vor, dass eine achtstündige hochaufgelöste Videoüberwachung zu einer massiven Kontrolle durch die Arbeitgeberin führe und die Arbeitnehmer einem enormen Leistungsdruck aussetze. Es sei in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass der Geschäftsführer Mitarbeitende angerufen habe, um nachzufragen, warum diese sich schon seit mehr als fünf Minuten im Pausenraum aufhielten. Aufgrund der HD-Qualität kann gezoomt, das Gesicht erkannt und so jeder einzelne Mitarbeiter kontrolliert werden. Ferner sei den Mitarbeitern nicht bekannt, wie lange das Material gespeichert wird und wer Zugriff auf die Aufnahmen hat.

Im Anschluss dieser Klage sprach die Beklagte die Kündigung zum 31.10.2024 aus betrieblichen Gründen aus, woraufhin der Kläger eine Kündigungsschutzklage erhob. Der Kündigungsrechtsstreit konnte durch Vergleich zwischen den Parteien beendet werden – das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.10.2024 beendet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt hierzu vor, bei der Videoüberwachung handele es sich lediglich um einen geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer, da diese überwiegend von hinten erfasst würden. Zudem betont die Beklagte, dass den Arbeitnehmern Rückzugsbereiche in Gestalt nicht überwachter Aufenthaltsbereiche zur Verfügung stünden.

Die in den Büroräumen installierten Videokameras dienen ausschließlich der Abschreckung von Straftaten und seien nicht aktiv. Darüber hinaus gibt die Beklagte an, dass die aufgezeichneten Daten lediglich für 48 Stunden gespeichert und anschließend automatisch systemseitig gelöscht würden; Einsicht in die Aufnahmen hätten ausschließlich der Geschäftsführer, der technische Betriebsleiter sowie der Arbeitssicherheitsbeauftragte. Zur Bildqualität trägt die Beklagte weiter vor, dass aufgrund der bestehenden Entfernung und der Ausrichtung keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder deren Arbeitsleistung möglich seien.

Ferner sei die Videoüberwachung aus vielerlei Gründen erforderlich: Das Grundstück sei aufgrund seiner Fläche einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, sodass eine Videoüberwachung vor der Begehung von Straftaten abschrecke und eine bessere Verfolgung von Taten ermögliche. Im Frühjahr 2024 sei während des laufenden Betriebs – mutmaßlich durch den Kläger – versucht worden in die Kantine einzubrechen. Auf den Nachbargrundstücken sei es bereits wiederholt zu Diebstählen gekommen. Die freie Zugänglichkeit zu Maschinen, Materialien und Werkzeuge der Beklagten, die zumeist leicht transportabel sind, begünstigen eine Tatbegehung und erfolge daher besonderen Schutz. Zusätzlich erfolge die Überwachung, um den reibungslosen Ablauf der Maschinen zu kontrollieren. Auch hier sei es in der Vergangenheit zu Manipulationsversuchen gekommen, die zu einem Zwangsstillstand und damit zu einer Pause der Arbeit führen sollten. Eine dauerhafte Überwachung der Maschinen durch Mitarbeiter sei kaum umsetzbar. Mitunter erfolge die Videoüberwachung auch zum Zwecke der Arbeitssicherheit. Arbeitsunfälle werden dokumentiert und können so entsprechend rekonstruiert werden. Die Aufarbeitung von Unfällen ermöglicht so das Ergreifen von entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, um zukünftige Unfälle vorzubeugen und das Wohl der Arbeitnehmer zu schützen. Abschließend gibt die Beklagte an, dass durch die Videoaufzeichnungen das Verladen der richtigen Ware sowie die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung dokumentiert und kontrolliert werden könne.

Entscheidungsgründe der Berufung:

Die Berufung ist zulässig, allerdings hat sie in der Sache nur teilweise Erfolg.

  1. Unterlassungsanspruch, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog

Der Unterlassungsanspruch besteht aufgrund der fehlenden Wiederholungsgefahr nicht. Die Parteien einigten sich im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2024 beendet ist, sodass der Kläger nicht mehr von der Videoüberwachung betroffen ist.

  1. Geldentschädigung

Zwischen der Beklagten und dem Kläger bestand bis zum 31.10.2024 ein Arbeitsverhältnis. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB ist die Beklagte im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflichten verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht ihres Vertragspartners zu schützen. Vorliegend hat die Beklagte durch die permanente und beinahe lückenlose Videoüberwachung das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig, schuldhaft und in erheblicher Weise verletzt. Infolgedessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB zu.

In Kürze:

Das „Recht am eigenen Bild“ unterfällt auch dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts (BAG, Urteil v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13). Jeder Mensch hat das Recht selbstbestimmt zu entscheiden, ob Aufzeichnungen von ihm gemacht und verwendet werden dürfen. Durch die Videoüberwachung in der Betriebshalle hat die Beklagte in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des oben festgestellten Eingriffs muss das Bundesdatenschutzgesetz sowie die DSGVO herangezogen werden, da diese Gesetze die Anforderungen zur zulässigen Datenverarbeitung normieren.

Unter die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO fällt u.a. das Erstellen von Videomaterial; dies ist nur in dem von BDSG und DSGVO abgesteckten Rahmen zulässig.

Eine Zulässigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG kommt nicht in Betracht.

Die Überwachung mittels Videokameras ist auch nicht gemäß Art. 6 DSGVO zulässig, da es einer wirksamen Einwilligung des Klägers ermangelt. Dieser hat durch § 14 seines Arbeitsvertrages lediglich in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt, nicht in die Videoüberwachung.

„In Maßnahmen der Mitarbeiterüberwachung kann durch den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorab wirksam eingewilligt werden (vgl. etwa Gola, BB 2017, 1462, 1468; Wybitul, NZA 2017, 413, 416)“

Aufgrund der Abhängigkeit des Arbeitsvertragsabschluss von der Einwilligung liegt schon von vornherein keine Freiwilligkeit vor und die Einwilligung wirkt ausschließlich zuungunsten des Arbeitnehmers. Zusätzlich erfolgte auch keine Widerrufsbelehrung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 BDSG.

Zusätzlich prüfte das LAG Hamm umfassend die Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, der eine Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigte Interessen gestattet, wenn diese auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz standhalten (EuGH, Urteil v. 11.12.2019 – C 708/18).

Videoüberwachung

  1. aufgrund wiederholter Diebstähle auf den Nachbargrundstücken,
  2. zum Schutz von Material, Maschinen und hochwertigen Werkzeugen,
  3. zum Schutz vor Manipulation und der damit einhergehenden betrieblichen Zwangspause,
  4. zur Verbesserung der Arbeitssicherheit durch Auswertung von Arbeitsunfällen,
  5. zur Nachverfolgung von Maschinenausfällen,
  6. zum Nachweis der korrekten Verladung und ordnungsgemäßen Ladesicherung,

ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO zulässig (Begründung im Einzelnen vgl. Entscheidung, S. 8 f.).

Zusammenfassend lag ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, der einen Anspruch auf Entschädigung in Geld rechtfertigt.

Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine verdeckte Videoüberwachung handelte, sondern durch Hinweisschilder auf die Kameras aufmerksam gemacht wurde. Zuungunsten der Beklagten ist jedoch zu würdigen, dass sich die Videoüberwachung von Januar 2023 bis Oktober 2024 und damit über einen Zeitraum von 22 Monaten erstreckte. Der Kläger war damit „arbeitstäglich dauerüberwacht“. Auch wenn er lediglich von hinten aufgezeichnet wurde, unterlagen seine Tätigkeiten sowie sein Tätigkeitsbereich einer permanenten Aufzeichnung. Abgesehen von den Pausen-, Aufenthalts- und Sanitärräumen bestand in der Betriebshalle kein Rückzugsort. Ferner war es jederzeit mehreren Personen möglich, auf die Bilddaten zuzugreifen sowie sich auf aktuelle Kameras zuzuschalten und Arbeitnehmer „live“ zu überwachen. Der Kläger war demnach einem erheblichen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt.

Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig eine fundierte rechtliche Beratung im Arbeitsrecht ist. Was dürfen Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern? Welche arbeitsvertraglichen Vereinbarungen können wirksam geschlossen werden? aurantia legal & tax steht Ihnen bei arbeitsrechtlichen Fragen kompetent zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine individuelle Einschätzung Ihres Falls wünschen.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung.

„Geschäftsführer eines Unternehmens in der Krise“

In den bisherigen Beiträgen zum Gesellschaftsrecht haben wir die generellen organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH sowie die hieraus resultierenden Haftungsfolgen bei Pflichtverstößen eingehend dargestellt [„Geschäftsführer einer GmbH – Verantwortung mit Weitblick“; „Haftungsrisiken des Geschäftsführers – wenn Verantwortung persönlich wird“ ]. Der nachfolgende Beitrag widmet sich nunmehr den besonderen Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise und den hieraus erwachsenden haftungsrechtlichen Folgen im Fall einer Pflichtverletzung.

Unternehmenskrisen können in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden. Hierzu zählen strukturelle Faktoren wie Globalisierung und intensiver Wettbewerbsdruck ebenso wie internes Fehlverhalten, etwa in Gestalt eines mangelhaften oder fehlerhaften Finanzmanagements. Daneben treten exogene, d. h. nicht vom Unternehmen zu verantwortende Krisenursachen, wie Naturkatastrophen oder zuletzt die COVID-19-Pandemie. Aus Sicht der Geschäftsführung ist in diesen Fällen von zentraler Bedeutung, den Krisenzustand zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, um das Unternehmen zu retten bzw. alternativ ihren gesetzlich auferlegten Pflichten rechtzeitig und vollumfänglich nachzukommen – andernfalls droht die persönliche Haftung.  Folge derartiger Krisensituationen, ist leider oftmals eine Insolvenz, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Insolvenzen und das diesbezügliche Verhalten der Geschäftsführung begleiten uns in unserem beruflichen Alltag als Anwälte. Nicht zuletzt sind laut dem Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) die Regelinsolvenzverfahren im Jahr 2025 auf einen zwanzigjährigen Höchstwert angestiegen.

Im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen gibt es zentrale Pflichten, die zwingend von der Geschäftsführung zu beachten sind. Dazu gehören insbesondere die frühzeitige Identifikation bestandsgefährdender Entwicklung, die strikte Beachtung des in der Krise zu berücksichtigen Pflichtenprogramms sowie nicht zuletzt die Beachtung von strafrechtlichen und insolvenzrechtlichen Spezialvorschriften. Die in unserer anwaltlichen Praxis relevanteste Pflicht des Geschäftsführers, gegen die regelmäßig verstoßen wird, ist wohl die Pflicht zur Stellung eines rechtzeitigen Insolvenzantrages, wenn eine konkrete Zahlungsunfähigkeit droht oder Überschuldung eingetreten ist (vgl. §§ 15 ff. InsO). Der maßgebliche Zeitpunkt wird auch als „Insolvenzreife“ bezeichnet und zieht ganz erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich – insbesondere, weil nach Vorstellung des Gesetzgebers durch die Insolvenzreife der Schutz vorhandener Gläubiger in den Vordergrund tritt. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Pflichten im Zusammenhang mit der Krisenprävention und -intervention dar:

  • Überwachungs- und Sanierungspflicht

    Der Geschäftsführer hat die fortlaufende Pflicht, sich jederzeit ein zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu verschaffen und insbesondere frühzeitig Anzeichen zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten, um rechtzeitige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Die Überwachung der Finanzsituation durch Aufstellen einer Liquiditätsplanung ist dabei nur ein geeignetes Mittel, um ein Frühwarnsystem zu etablieren.  Diese Überwachungs- und Früherkennungspflicht hat ihre gesetzliche Niederschrift – neben allgemeinen haftungsrechtlichen gesetzlichen Grundlagen – vor allem in § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG („Pflicht zur Krisenfrüherkennung“) gefunden. Danach hat der Geschäftsführer bei Erkennen bestandsgefährdender Entwicklungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der drohenden Gefährdung der Gesellschaft entgegenzuwirken.

    Je früher auf Anzeichen einer unternehmerischen Krise reagiert wird, desto größer sind die Chancen einer (erfolgreichen) Rettung bzw. Sanierung des Unternehmens. Und je früher der Geschäftsführer eine Krise erkennt, desto besser kann er auch seine haftungsrechtlichen Risiken abwägen.

    • Vermögensschutz

    Der Geschäftsführer ist in der Krise mehr denn je verpflichtet, das Vermögen der Gesellschaft zu wahren und zu schützen. Niederschlag hat dieser Gedanke beispielsweise in § 30 GmbHG gefunden, nach dem Ausschüttungen an Gesellschafter verboten sind, wenn in Folge derer eine Unterbilanz verursacht oder vertieft würde.  

    • Informationspflicht

    Aus Sicht der Geschäftsführung gelten die Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft, den Gesellschaftern, selbstverständlich weiter. Auf Verlangen der Gesellschafter ist regelmäßig gemäß § 51a GmbHG Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und damit auf Nachfragen im Regelfall auch über bedeutende finanzielle Krisen der Gesellschaft zu informieren.  

    • Antragspflicht

    Für den Fall, dass die Insolvenzeröffnungsgründe der §§ 17, 19 Insolvenzordnung (InsO) vorliegen und das Unternehmen nicht mehr fortführbar ist, trifft den Geschäftsführer gemäß § 15 a Abs. 1 InsO die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang normiert § 15 a Abs. 1 InsO für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eine Frist von drei Wochen und eine Sechs-Wochen-Frist im Falle der Überschuldung. Diese Fristen dürfen vom Geschäftsführer nicht ohne besonderen Grund ausgereizt werden. Vielmehr gilt, dass der Geschäftsführer unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss, wenn die ergriffenen Sanierungsmaßnahmen ohne Erfolg blieben.

    Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft, d. h. derjenige, der das Unternehmen steuert, ohne tatsächlich im Handelsregister eingetragen zu sein, haftet im Einzelfall wie ein organschaftlich bestellter Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2025, Az. 5 StR 287/24).

    • Anzeigepflicht

    Wenn sich aus einer Jahres- oder Zwischenbilanz der Verlust des hälftigen Stammkapitals ergibt, ist der Geschäftsführer nicht nur – wie oben bereits erwähnt – zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet, sondern auch zur einer entsprechenden „Verlustanzeige“ über das verlorene Stammkapital, vgl. § 49 Abs. 3 GmbHG.

    Krisenmanagementpflichten des Geschäftsführers: Zivil- und Strafrechtliche Aspekte

    Bei Vorliegen einer Unternehmenskrise muss der Geschäftsführer die gesteigerten Anforderungen an seine Pflichten folglich zwingend beachten. Sinn und Zweck des Pflichtenkatalogs, der oben auszugsweise dargestellt ist, ist es, den Geschäftsführer dazu anzuhalten, das Unternehmen aus der Krise herauszuführen und den Fortbestand des Unternehmens nachhaltig zu sichern (sog. Krisenreaktions- bzw. Sanierungspflicht). Erkennt der Geschäftsführer die Unternehmenskrise pflichtwidrig nicht oder unterlässt die im Falle einer aussichtslosen Sanierung geltenden Gläubigerschutzregelungen, droht eine zivilrechtliche Inanspruchnahme oder sogar die strafrechtliche Verfolgung.

    Der Geschäftsführer haftet beispielsweise gemäß § 15 b Abs. 4 InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft an Gläubiger/Gesellschafter geleistet werden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers unvereinbar sind. Im Falle einer verspäteten Insolvenzantragsstellung haftet der Geschäftsführer u. U. auch gegenüber den Kreditoren aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO.

    Die Einhaltung der oben dargestellten Pflichten ist allerdings nicht ausschließlich aufgrund haftungsrechtlicher Risiken relevant. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer es unterlässt den Verlust des hälftigen Stammkapitals anzuzeigen, kann er gemäß § 84 Abs. 1 GmbHG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, sodass die Pflichtwahrung auch strafrechtlich relevant ist. Zusätzlich macht sich ein Geschäftsführer gemäß § 15 a InsO strafbar, wenn er die Insolvenzantragspflicht verletzt; der gesetzliche Strafrahmen entspricht dem des § 84 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kann sich ein Geschäftsführer bei Vorliegen der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen auch wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar machen. Im Falle der Strafbarkeit wegen Untreue reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

    Einige Insolvenzstraftaten setzen hierbei nicht einmal die vorsätzliche Benachteiligung oder Vermögensschädigung von Gläubigern voraus, sondern stellen z. T. auch eine fahrlässige Begehungsweise unter Strafe, vgl. § 15 a Abs. 5 InsO

    Zusammenfassend wird deutlich, dass das Pflichtenprogramm des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise umfangreich ist. In unserer beruflichen Praxis berichten unsere Mandanten regelmäßig, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei gleichzeitigem Rettungsversuch und damit Einbindung in den operativen Betrieb des Unternehmens oftmals äußerst herausfordernd ist.  

    aurantia legal & tax berät Sie umfassend bei rechtlichen Fragestellungen rund um Unternehmen in der Krise, insbesondere zu Sanierungs- und Restrukturierungskonzepten, der Begleitung von Krisensituationen, der Vorbereitung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen sowie zu insolvenznahen und allgemeinen wirtschaftsrechtlichen Themen. In der Unternehmenskrise ist rechtzeitiger anwaltlicher Rat sinnvoll. Bei drohender Insolvenz zählt oftmals jede Sekunde.

    Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung – gerade Unternehmenskrisen sind stets geprägt von sehr individuellen Umständen und Begebenheiten.

    Wann begründet ein eingetragenes Wegerecht einen Anspruch auf eine Erschließungsbaulast?

    OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2024, Az.: I-5 U 39/23

    Kernaussage der Entscheidung

    Aus einer Grunddienstbarkeit kann sich im Einzelfall ein Anspruch des Eigentümers des herrschenden Grundstücks gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks auf Bewilligung zur Eintragung einer deckungsgleichen Erschließungsbaulast ergeben.

    Der Sachverhalt in Kürze

    Die Klägerin ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in NRW und verfügte über ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht über das Nachbargrundstück, das zu Ihren Gunsten im Jahr 1990 bewilligt wurde. Bereits zu diesem Zeitpunkt war eine zukünftige Bebauung des Grundstücks der Klägerin beabsichtigt. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der bereits vor dem Jahr 1990 aufgestellt wurde und der die Bebauung mit Einzel- bzw. Doppelhäusern und maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude vorsieht. Die tatsächlich vorhandene Bebauung entspricht auch heute noch den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Klägerin beabsichtigte ihr Grundstück mit einem Wohnhaus mit vier Wohneinheiten zu bebauen. Für dieses Vorhaben erteilte die Baugenehmigungsbehörde im Jahr 2020 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Baugenehmigung, machte aber die Eintragung einer Erschließungsbaulast durch den Eigentümer des dienenden (Nachbar-)Grundstücks zur Voraussetzung für die Inbenutzungsnahme.

    Dieser verweigerte die Bewilligung der Baulast. Die Grundstückseigentümerin erhob daraufhin Klage auf Zustimmung zur Eintragung der Baulast.

    Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage jedoch ab.

    Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Frage, unter welchen Voraussetzungen aus einer Grunddienstbarkeit ein Anspruch auf Bewilligung einer Baulast folgen kann, insbesondere auf das Urteil des BGH vom 30.06.2023 – V ZR 165/22, das die maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe hierfür klarstellt.

    Die rechtliche Würdigung

    Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist u.a. eine „gesicherte Erschließung“, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Liegt ein Baugrundstück nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße, ist seine Erschließung regelmäßig nur über ein benachbartes Grundstück möglich. Die hierfür erforderliche Zuwegung muss rechtlich abgesichert werden, in aller Regel – jedenfalls in NRW – durch eine (Erschließungs-)Baulast.

    Nicht ausreichend ist eine privat-rechtliche Grunddienstbarkeit, auch wenn diese im Grundbuch eingetragen wird. Diese vermittelt dem Eigentümer des sogenannten herrschenden Grundstücks (lediglich) ein Nutzungsrecht gegenüber dem Eigentümer des dienenden Grundstücks, etwa zur Überwegung oder Zufahrt. Mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit entsteht zugleich ein gesetzliches Begleitschuldverhältnis zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern.

    Demgegenüber begründet die Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstücks gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Sie dient der Sicherung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Ein unmittelbarer Anspruch des Berechtigten auf Nutzung des dienenden Grundstücks folgt aus der Baulast für sich genommen nicht.

    Gerade wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Funktionen folgt aus einer bestehenden Grunddienstbarkeit nicht automatisch die Pflicht zur Übernahme einer Baulast. Ein solcher Anspruch kann sich nur ausnahmsweise aus dem Begleitschuldverhältnis ergeben und setzt eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus. Somit kann sich aus der Bestellung einer Grunddienstbarkeit kann sich im Einzelfall die Pflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks ergeben, die Bewilligung einer inhaltlich deckungsgleichen Baulast zu erklären.

    Nach der Rechtsprechung des kommt es dabei auf folgende fünf Voraussetzungen an:

    1. Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit
      Zu prüfen ist, ob die Grunddienstbarkeit nach ihrem objektiven Inhalt und Umfang im Ausgangspunkt diejenigen Nutzungen erfasst, die durch die beabsichtigte Bebauung des herrschenden Grundstücks hervorgerufen werden.
    2. Zwingende Erforderlichkeit der Baulast
      Die Übernahme der Baulast muss eine zwingende öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die konkrete Bebauung des Grundstücks sein.
    3. Fehlende Befreiungsmöglichkeit
      Ein Anspruch kommt nur in Betracht, wenn eine Befreiung vom Baulastzwang rechtlich nicht möglich ist.
    4. Kenntnislage bei Bestellung der Grunddienstbarkeit
      Es darf nicht feststehen, dass bei Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, die Übernahme einer Baulast bereits zu erwägen und gleichwohl bewusst darauf verzichtet wurde.
    5. Deckungsgleichheit von Baulast und Grunddienstbarkeit
      Zuletzt müssen Inhalt und Umfang der verlangten Baulast der bestehenden Grunddienstbarkeit entsprechen. Eine weitergehende oder intensivere Belastung des dienenden Grundstücks ist nicht geschuldet.

    An dieser letzten Voraussetzung scheiterte der geltend gemachte Anspruch im konkreten Fall.

    Denn nach Ansicht des Senates fehlte es an der erforderlichen Deckungsgleichheit von Grunddienstbarkeit und Baulast. Da den Parteien zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit ein Bedürfnis für eine Erschließungsbaulast nicht bekannt war oder eine Regelung hierüber als nicht erforderlich angesehen wurde, wurde dies in der Notarurkunde auch nicht geregelt. Der Senat hielt deswegen eine Auslegung der Notarurkunde für geboten. Nach objektiver Auslegung von Wortlaut, Vertragszusammenhang sowie den bei Bestellung der Grunddienstbarkeit bestehenden örtlichen und insbesondere planungsrechtlichen Verhältnissen war das Wegerecht auf eine Wohnbebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern und maximal zwei Wohneinheiten beschränkt, wie sich dies aus dem Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grunddienstbarkeit ergab.  Die beabsichtigte Bebauung mit vier Wohneinheiten stellte demgegenüber eine quantitativ und qualitativ erheblich intensivere Nutzung dar, die vom Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt war.

    Diese Abweichung ging zu Lasten der Klägerin, die für die Kongruenz zwischen Grunddienstbarkeit und Baulast darlegungs- und beweisbelastet ist.

    Fazit und Praxistipp

    Die Entscheidung zeigt deutlich, dass eine bestehende Grunddienstbarkeit keinen Automatismus für die Übernahme einer Erschließungsbaulast begründet. Bereits bei der Planung einer Bebauung sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein bestehendes Wegerecht den tatsächlich geplanten Nutzungsumfang abdeckt und ob daneben eine Baulast – in NRW und vielen anderen Bundesländern regelmäßig der Fall – erforderlich werden kann. Soll eine intensivere Nutzung ermöglicht werden, empfiehlt es sich, die erforderlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Sicherungen bereits im Vorfeld zu klären und vertraglich eindeutig zu regeln, um spätere Konflikte und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

    Gerne unterstützen wir Sie in solchen Fragestellungen bei der rechtlichen Einordnung, der Prüfung bestehender Dienstbarkeiten und der Gestaltung tragfähiger Lösungen im Vorfeld geplanter Bauvorhaben.

    Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung. Die konkrete Bewertung der Sach- und Rechtslage hängt stets vom Einzelfall ab. Für eine individuelle Einschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Die Gesellschafterversammlung der GmbH – Mehr als nur ein Pflichttermin

    Die Gesellschafterversammlung bildet das Fundament für die interne Entscheidungsfindung einer Gesellschaft und setzt zugleich den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Gesellschaft und Geschäftsführung tätig werden darf.

    Die Gesellschafterversammlung entscheidet durch Gesellschafterbeschluss, der weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben kann. Infolgedessen ist es von erheblicher Bedeutung die formellen und materiellen Anforderungen an die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu berücksichtigen; ein Fehler in diesem Zusammenhang kann zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses führen (vgl. § 241 Aktiengesetz entsprechend) und birgt daher ein erhebliches Haftungs- und Konfliktpotential. Der vorliegende Beitrag beleuchtet daher wesentliche Grundlagen der Gesellschafterversammlung einer GmbH: ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung sowie auch typische Fehlerquellen aus der Praxis. Er beinhaltet eine Zusammenfassung gesetzlicher Regelungen und ersetzt keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Insbesondere spiegelt er auch nicht die zahlreichen individualvertraglichen Satzungsregelungen verschiedenster uns aus der anwaltlichen Praxis bekannten Gesellschaften wieder.

    Einberufung der Gesellschafterversammlung: Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist gemäß § 49 GmbHG grundsätzlich der Geschäftsführer. Zusätzlich kann eine Gesellschaft in ihrer Satzung den Kreis der Einberufungszuständigen erweitern und auch jedem Gesellschafter das Recht einräumen, eine Versammlung einzuberufen – oftmals aus Gesichtspunkten des Minderheitenschutzes (vgl. auch § 50 GmbHG). Für denjenigen, der die Gesellschafterversammlung einberuft, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Frist- und Formvorschriften des § 51 GmbHG, soweit nicht gesellschaftsvertraglich Abweichendes vereinbart wurde. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG müssen die Einladungen qua „eingeschriebenem Brief“ an alle Gesellschafter – unabhängig, ob diese stimmberechtigt sind oder nicht – versandt werden. Der einzuladende Personenkreis bestimmt sich nach der Gesellschafterliste: wer eingetragen ist, ist einzuladen. Zwingend enthalten muss die Einladung einen Ort der Gesellschafterversammlung, Datum und Uhrzeit, um die Teilnahme sämtlicher Gesellschafter zu ermöglichen.

    Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist die Einladung mit einer Mindestfrist von einer Woche zu versehen. Der fristausösende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, bei dem – bei ordnungsgemäßer Zustellung – üblicherweise mit dem Zugang beim letzten Gesellschafter zu rechnen ist. Unter zugrunde legen der allgemeinen Fristenregelungen der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 193 BGB kann die Versammlung daher allerfrühestens am Folgetag der Einberufung in der Folgewoche erfolgen. Als Faustregel für die Zustellung im Inland gelten zwei Tage nach Einlieferung (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.02.2003, 8 U 110/02).

    Mit der Einladung sind die Gesellschafter in aller Regel über die beabsichtigte Tagesordnung zu informieren (vgl. § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GmbHG). Die Tagesordnung muss – um eine adäquate Vorbereitung zu gewährleisten – alle Angelegenheiten beinhalten, über die durch die Gesellschafter Beschluss gefasst werden soll. Diejenigen Themen, die beraten und noch nicht entschieden werden sollen, müssen zwar nicht, sollten aber gleichermaßen aufgeführt werden. In der Praxis erweisen sich regelmäßig die Tagesordnungspunkte als unzureichend aufgeführt, daher ist im Zweifelfall immer dezidiert klarzustellen.

    Durchführung der Gesellschafterversammlung: Das Ziel einer jeden Gesellschafterversammlung ist es, durch Beratung den Mehrheitswillen der Gesellschafter festzustellen und auf dieser Grundlage eine Beschlussfassung hervorzubringen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, kann es in Einzelfällen notwendig sein, einen Versammlungsleiter zu bestimmen, der auf die Einhaltung der Tagesordnung und sonstigen Formalia achtet:

    1. Teilnahmerechte: Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Teilhabe an der Gesellschafterversammlung.
    2. Versammlungsprotokoll: Die Anfertigung eines Versammlungsprotokolls ist dringend anzuraten – sofern eine entsprechende Pflicht nicht bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist – um den Ablauf und die gefassten Beschlüsse rechtssicher zu dokumentieren.
    3. Prüfung/Feststellung der Beschlussfähigkeit: Nicht abschließend gesetzlich geregelt, aber satzungsmäßige Regelungen sind aus unserer anwaltlichen Erfahrung extrem häufig.
    4. Beratung/ Aussprache: An die Feststellung der Tagesordnung schließen sich die Aussprache über die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie die anschließende Beschlussfassung an. Unter der Aussprache ist dabei die Beratung der Gesellschafter über den jeweiligen Gegenstand zu verstehen. Zwar ist eine Aussprache gesetzlich nicht zwingend vorgesehen; verlangt jedoch ein Gesellschafter eine solche, ist sie ihm zu gewähren. Dies folgt aus dem Teilhaberecht der Gesellschafter, das auch Gewähr dafür bieten soll, auf die Meinungsbildung aller übrigen Gesellschafter Einfluss nehmen zu können.
    5. Beschlussfassung: Der eigentlichen Beschlussfassung, d. h. Abstimmung über den Beschlussgegenstand, geht regelmäßig ein Beschlussantrag voraus, der von jedem Gesellschafter gestellt werden kann. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG werden Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für besonders wichtige Beschlussthemen sieht das Gesetz aus Gesichtspunkten des Minderheitenschutzes hingegen sogar eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (z. B. § 53 GmbHG) vor.

    Virtuelle Gesellschafterversammlungen

    Seit dem 1. August 2022 eröffnet § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG die Möglichkeit, Gesellschafterversammlungen grundsätzlich auch virtuell durchzuführen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass diese Form der Versammlung keinem Gesellschafter gegen seinen Willen aufgezwungen werden darf. Voraussetzung für die virtuelle Durchführung ist daher die vorherige Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, die in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen ist. Dieses Zustimmungserfordernis wird vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung teilweise als Hemmnis kritisiert. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des virtuellen Formats steht den Gesellschaftern ein weiter Gestaltungsspielraum zu: Zulässig sind sowohl Telefon- als auch Videokonferenzen, sofern sichergestellt ist, dass alle Teilnehmer einander hören und sprechen können, sodass eine effektive Rede und Gegenrede möglich ist. Im Übrigen handelt es sich auch bei dieser Regelung um dispositives Recht, sodass nähere Bestimmungen zur virtuellen Gesellschafterversammlung durch gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen werden können.

    Rechtsfolgen von fehlerhaft einberufenen / abgehaltenen Gesellschafterversammlungen: Bei Fehlern im Rahmen der Einberufung der Versammlung sind weitestgehend die Regelungen des Aktiengesetzes entsprechend heranzuziehen. Folglich lässt sich als „Faustregel“ festhalten:

    • gravierende Verstöße, die die Teilhaberechte von Gesellschaftern nahezu vereiteln, sind regelmäßig nichtig (§ 241 AktG),
    • einfache Verletzungen des Gesetzes und Satzungsverstöße können von beeinträchtigten Gesellschaftern durch Anfechtung (und gerichtlicher Aufhebung) der dort getroffenen Beschlüsse gerügt werden,
    • nahezu unbeachtliche „Förmelein“ bleiben ausnahmsweise folgenlos, wenn die Beeinträchtigung von Gesellschafterrechten ausgeschlossen ist.

    Abschließend ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber zwar bestimmte Mindestanforderungen normiert hat, in der Praxis wesentliche Regelungen aber oftmals durch die Satzung abbedungen sind oder anders gehandhabt werden. So kann bereits vorzeitig Sorge dafür getragen werden, dass die satzungsmäßigen Regelungen aus Gesellschaftersicht auch praxistauglich sind.

    Verschiedenste Regelungen, auch um rechtssicher Beschlüsse ohne die Einhaltung komplizierter Formalia zu beachten, sind uns aus unserer anwaltlichen Praxis bestens bekannt.

     Aurantia legal & tax berät Sie gern zu konkreten satzungsmäßigen Regelungen, zu der Wirksamkeit von Beschlussfassungen, im Rahmen von Gesellschafterauseinandersetzungen, der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen und zu allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Themen.

    Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung.

    BGH zur Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung: Was heißt das für die GmbH-Praxis?

    Zum Urteil des BGH vom 16.07.2024 – II ZR 71/23 („Hannover-96-Entscheidung“)

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH wirksam ist, wenn nach der Satzung eigentlich ein Aufsichtsrat für Bestellung und Abberufung zuständig ist, die Gesellschafterversammlung diese Kompetenz aber an sich zieht und den Geschäftsführer selbst abberuft.

    Der BGH stellt klar:

    1. Verstößt ein Gesellschafterbeschluss „nur“ gegen eine satzungsmäßige, nicht gesetzlich zwingende Kompetenzverteilung, ist er grundsätzlich nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.
    2. Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung unzuständige Gesellschafterversammlung ist keine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung – der Beschluss bleibt wirksam, solange er nicht erfolgreich angefochten wird.

    Spannend ist die Entscheidung vor allem für GmbH-Geschäftsführer (auch ohne besondere Vertragskonstruktionen), für Gesellschafter und Aufsichtsräte, für Investoren und Minderheitsgesellschafter sowie für alle, die in der Beratung mit Satzungen und GmbH-Strukturen zu tun haben.

    1. Der Fall Hannover 96

    Die Beklagte ist die Hannover 96 Management GmbH, deren Alleingesellschafter der Hannover 96 e.V. ist. Sie ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, in der der Profifußball organisiert ist. Ein Aufsichtsrat der GmbH ist nach der Satzung für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Parallel existiert der sogenannte Hannover-96-Vertrag zwischen Verein, KGaA und einer weiteren Gesellschaft (Sales & Service KG), der u.a. vorsieht, dass der Verein die Satzung der GmbH nicht ohne Zustimmung der Sales & Service KG ändern darf und dieser über den Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Geschäftsführung eingeräumt werden.

    Trotzdem beschloss der Verein als Alleingesellschafter in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer „im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses“ aus wichtigem Grund abzuberufen – ohne Einbindung des Aufsichtsrats und entgegen dem Hannover-96-Vertrag. Die Vorinstanzen erklärten den Beschluss für nichtig; der BGH dreht das nun komplett und weist die Klage ab.

    2. Die wesentlichen Aussagen des BGH

    a) Nichtigkeit bleibt Ausnahme

    Im GmbH-Recht sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur in engen Ausnahmefällen nichtig, nämlich nach den Grundsätzen der §§ 241 f. AktG analog (z.B. besonders gravierende Gesetzes- oder Sittenverstöße).

    Ein Verstoß gegen die Satzung – etwa gegen die dort geregelte internen Kompetenzverteilung – führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern „nur“ zur Anfechtbarkeit.

    Die Kompetenz zur Abberufung von Geschäftsführern ist gesetzlich der Gesellschafterversammlung zugewiesen (§ 45 Abs. 2, § 46 Nr. 5 GmbHG). Wird diese Kompetenz durch die Satzung auf einen fakultativen Aufsichtsrat verlagert, bleibt es dabei, dass es sich um eine abdingbare, interne Organisationsregel handelt.

    Der BGH bestätigt seine ständige Linie: Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind nur in engen Ausnahmefällen nichtig, nämlich nach den Grundsätzen der §§ 241 f. AktG analog. Ein bloßer Verstoß gegen Gesetz oder Satzung führt grundsätzlich „nur“ zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit.

    b) Keine „zustandsbegründende“ Satzungsdurchbrechung

    Der BGH knüpft hier an seine Rechtsprechung zur Satzungsdurchbrechung an:

    • Punktuelle Satzungsdurchbrechungen (Einzelfallentscheidungen, die einmalig von der Satzung abweichen) sind grundsätzlich möglich, ohne die strengen Formen der Satzungsänderung (§§ 53, 54 GmbHG) einzuhalten.
    • Zustandsbegründende Satzungsdurchbrechungen, die einen dauerhaften, satzungswidrigen Rechtszustand schaffen, sind dagegen wie Satzungsänderungen zu behandeln und formbedürftig.

    Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung unzuständige Gesellschafterversammlung ändert nicht den Satzungstext, schafft auch keinen permanenten, satzungswidrigen Zustand, sondern betrifft nur die konkrete Entscheidung im Einzelfall.

    Der Geschäftsführer wäre auch dann nicht mehr im Amt, wenn der Aufsichtsrat – satzungskonform – seine Abberufung beschlossen hätte.

    c) Geschäftsführer ist nicht anfechtungsbefugt

    Der BGH nutzt den Fall, um noch einmal klarzustellen, dass anfechtungsberechtigt grundsätzlich nur die Gesellschafter (maßgeblich nach § 16 Abs. 1 GmbHG) sind. Der Geschäftsführer hat – anders als etwa der Vorstand in der AG – kein eigenes Recht, Gesellschafterbeschlüsse wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anzufechten. Er kann sich gegen einen Beschluss nur dann mit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) wehren, wenn dieser nichtig ist. Da der BGH die Nichtigkeitsgründe sehr eng auslegt und einen bloßen Satzungsverstoß gerade nicht darunter fasst, ist der Handlungsspielraum des Geschäftsführers daher begrenzt.

    d) Einordnen des Stimmbindungsvertrags: Trennung von Gesellschaftsrecht und Schuldrecht

    Auch wenn wir den Stimmbindungsvertrag hier nicht in den Mittelpunkt stellen, ist ein Aspekt für die Praxis erwähnenswert: Der BGH betont, dass Stimmbindungs- oder Zustimmungsvereinbarungen mit Dritten (z.B. Investoren, Sponsoren, Konzerngesellschaften) nur die Vertragsparteien schuldrechtlich binden, jedoch den gefassten Beschluss nicht automatisch anfechtbar oder nichtig machen.

    Die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung kann die Durchsetzung auf der schuldrechtlichen Ebene (Anspruch auf vertragsgemäßes Verhalten, Schadensersatz etc. ermöglichen, nicht die automatische Vernichtung des Gesellschafterbeschlusses.

    3. Folgen für die Praxis und Handlungsempfehlung

    Das Urteil macht deutlich: Formale Kompetenzverstöße führen im Regelfall nicht zur Nichtigkeit, sondern „nur“ zur Anfechtbarkeit. Wird nicht rechtzeitig angefochten – und zwar von einem anfechtungsbefugten Gesellschafter – bleibt der Beschluss wirksam. Satzungsregelungen zur internen Kompetenzverteilung sind daher kein absoluter Schutz, sondern müssen durch kluge Gestaltung (Sonderrechte, Vetorechte, Beteiligungen) flankiert werden, wenn bestimmte Interessen dauerhaft gesichert werden sollen.

    Für Geschäftsführer heißt das: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass eine „falsch laufende“ Abberufung automatisch unwirksam ist. Ihr Schutz liegt in erster Linie im Geschäftsführerdienstvertrag und – wenn gewollt – in eigenen Beteiligungsrechten, nicht im Beschlussmängelrecht.

    Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Bewertung der Sach- und Rechtslage hängt stets vom Einzelfall ab.

    Aurantia legal & tax hat eine langjährige und tiefgreifende Erfahrung in komplexen gesellschaftsrechtlichen Sachverhalten und steht Ihnen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.

    Haftungsrisiken des Geschäftsführers – wenn Verantwortung persönlich wird

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) schützt die handelnden Personen grundsätzlich vor persönlicher Haftung. Ausnahmen geltend für die Geschäftsführung, die die GmbH gemäß § 35 GmbHG vertritt, jedoch immer dann, wenn der Geschäftsführer gegen gesetzliche Pflichten verstößt. In unserem vorherigen Blogbeitrag vom 24.10.2025 „Geschäftsführer einer GmbH – Verantwortung mit Weitblick“ haben wir bereits beleuchtet, wie wichtig sorgfältige Entscheidungen und strategisches Handeln für Geschäftsführer sind. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Innen‑ und Außenhaftung des Geschäftsführers, typische Stolperfallen und wirksame Schutzmechanismen. Die Innenhaftung des Geschäftsführers betrifft dabei die Haftung gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft, die Außenhaftung die Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern und Vertragspartnern der Gesellschaft.

    Innen- und Außenhaftung im Überblick

    • Innenhaftung (gegenüber der GmbH):
      Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft auf Ersatz des entstandenen Schadens, vergleiche § 43 Abs. 2 GmbHG.
      Maßstab ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG), wie in unserem vorherigen Blogbeitrag zum Gesellschaftsrecht dargestellt.

    • Außenhaftung (gegenüber Dritten/Behörden):
      Grundsätzlich haftet hier die GmbH als juristische Person selbst. In bestimmten Konstellationen kann aber der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden (z. B. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder bei deliktischem Verhalten).

    Innenhaftung: Pflichtenverstoß gegenüber der eigenen Gesellschaft

    Anknüpfend an die in unserem letzten Beitrag erläuterten Sorgfalt‑ und Organisationspflichten ergeben sich die häufigsten Haftungsfälle aus:

    • Im Allgemeinen: Sorgfaltspflichtverletzung (§ 43 Abs. 1 GmbHG):
      Entscheidungen ohne hinreichende Informationsgrundlage, ohne Abwägung von Alternativen oder ohne Dokumentation können als pflichtwidrig gelten.
    • Organisationsverschulden:
      Unzureichende Buch‑ und Rechnungslegung, fehlende Kontrolle der Zahlungsflüsse, keine klaren Zuständigkeiten – all das kann haftungsrelevant werden, wenn hieraus Schäden erwachsen.
    • Kapitalerhaltung/Verbotene Auszahlungen (§ 30 GmbHG i. V. m. § 43 Abs. 3 GmbHG):
      Unzulässige Ausschüttungen, Darlehen an Gesellschafter ohne Rückzahlungsfähigkeit oder verdeckte Entnahmen begründen regelmäßig Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer.
    • Mehrere Geschäftsführer:
      Arbeitsteilung entlastet nicht vollständig! Es besteht im Einzelfall eine gegenseitige Überwachungspflicht; erkennbaren Pflichtverstößen muss nachgegangen werden.

    Außenhaftung: Ausnahmen mit hoher Fallhöhe

    Auch wenn die Außenhaftung nach Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll, sind die folgenden Bereiche besonders risikobehaftet:

    • Steuern (§ 69 AO):
      Wer als Geschäftsführer fällige Steuern (z. B. Lohn‑ oder Umsatzsteuer) schuldhaft nicht abführt, kann persönlich haftbar gemacht werden. In Liquiditätsengpässen ist vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts größte Sorgfalt geboten.
    • Sozialversicherungsbeiträge (insb. Arbeitnehmeranteile; § 266a StGB):
      Das Vorenthalten von Arbeitsentgelten ist u. U. strafbewehrt und birgt erhebliche persönliche Risiken für die Geschäftsführung. Bei knapper Liquidität kommt es hier auf die richtige und rechtssichere Handhabung an.
    • Deliktische Haftung (§ 823 BGB u. a.):
      Täuschung, sittenwidrige Schädigung oder Verstöße gegen Schutzgesetze können eine persönliche Außenhaftung begründen – selten, aber mit erheblicher Fallhöhe.

    Sonderfall Krise: Insolvenzantrag und Zahlungen nach Insolvenzreife

    Wie in unserem vorausgehenden Beitrag zum Gesellschaftsrecht angedeutet, verschiebt sich in der Unternehmenskrise der rechtliche Fokus. Weniger relevant werden Bedürfnisse und Anforderungen der Gesellschafter, mehr Relevanz gewinnen der Erhalt des Vermögens der Gesellschaft und der Schutz eventueller Gläubiger.

    • Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO):
      Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ohne schuldhaftes Zögern, zumeist spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Ein Verstoß kann zu zivil‑ und strafrechtlichen Folgen zu Lasten der Geschäftsführung führen.
    • Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO):
      Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich zu unterlassen; erfolgen sie dennoch, drohen Erstattungs‑ bzw. Haftungsansprüche. Ausnahmen sind eng und gehören aufgrund ihrer Relevanz und der drohenden Konsequenzen für das persönliche Vermögen grundsätzlich in die Einzelfallberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.
    • Warnsignale:
      Anhaltende Liquiditätslücken, geplatzte Lastschriften, Rückstände bei Steuern/Sozialabgaben, wiederholte Mahnungen – hier ist unverzüglich zu prüfen, ob bereits Insolvenzreife droht.

    Entlastung und Prävention: Entscheidungsqualität sichtbar machen

    Der letzte Beitrag zum Gesellschaftsrecht hat die sog. Business Judgement Rule bereits eingeführt. Für die Praxis gelten dabei im Wesentlichen folgende Prinzipien:

    • Informationsbasis: Zahlen, Verträge, Risiken und Handlungsalternativen zusammentragen.
    • Gesellschaftsinteresse: Entscheidung am Unternehmenswohl ausrichten; Interessenkonflikte offenlegen. Im Zweifel und unter Berücksichtigung der in der Satzung der Gesellschaft geregelten Erfordernisse, hat der Geschäftsführer eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zu erwirken.
    • Dokumentation: Entscheidungsweg, Quellen, Abwägung und Gründe protokollieren – das ist oft der entscheidende Unterschied zwischen vertretbarer unternehmerischer Entscheidung und haftungsrelevantem Fehlverhalten. Im Streitfall sorgt eine ordentliche Dokumentation für eine ausreichende Beweislage, um Vorwürfe und eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers abzuwehren.
    • Organisation: Klare Zuständigkeiten, Einführen des Vier‑Augen‑Prinzips bei besonders wichtigen Entscheidungen, Fristenkontrolle, Compliance‑Grundregeln (insbesondere Kapitalerhaltung und Zahlungen an Gesellschafter).
    • Frühzeitiger Rechtsrat: Spätestens bei Krisenanzeichen (Liquiditätsengpass, drohende Überschuldung, strittige Gesellschafterweisungen) empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einholen und die eigene Haftung für Fehlverhalten abzusichern.

    Kurz-Check für den Alltag

    • Sind anstehende Gesellschafterzahlungen kapitalerhaltungsrechtlich geprüft?
    • Werden Steuern und Arbeitnehmeranteile fristgerecht und korrekt behandelt?
    • Liegen Entscheidungsnotizen (Informationslage, Alternativen, Abwägung) vor?
    • Funktionieren Buchführung, Zahlungsfreigaben und Kontrollen geordnet – auch bei Vertretung/Urlaub?
    • Gibt es Warnsignale für eine mögliche Insolvenzreife?

    Wenn Sie eine dieser Fragen nicht sicher bejahen, empfiehlt sich eine Kontrolle der Unternehmensabläufe.

    Pflichtbewusstsein bleibt der beste Haftungsschutz

    Die persönliche Haftung trifft Geschäftsführer nicht „zufällig“, sondern meist dort, wo Sorgfalt, Organisation und Krisenreaktion fehlen. Wer die in unserem Blogbeitrag „Geschäftsführer einer GmbH – Verantwortung mit Weitblick“ dargestellten Pflichten ernst nimmt und sie mit sichtbarer Entscheidungsqualität (Informationsbasis, Dokumentation, Compliance) unterlegt, senkt sein persönliches Risiko erheblich und schützt zugleich die GmbH.

    Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Bewertung der Sach- und Rechtslage hängt stets vom Einzelfall ab. Für eine individuelle Einschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Unterschwellenvergaben in NRW – Wegfall der UVgO‑Pflicht – § 75a GO NRW ab 2026

    Zum 1. Januar 2026 entfällt in Nordrhein‑Westfalen für kommunale Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Pflicht zur Anwendung von UVgO/VOB/A; maßgeblich sind künftig allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung.

    Aurantia unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung mit ihrer vergaberechtlichen Kompetenz und kommunalen Erfahrung.

    Sachverhalt

    Die nordrhein‑westfälischen Kommunen stehen zum Jahreswechsel 2025/26 vor einem Paradigmenwechsel im Vergaberecht. Unterhalb der EU‑Schwellenwerte treten an die Stelle detaillierter Verfahrensvorgaben wenige, abstrakt formulierte Leitprinzipien. Ziel des Landesgesetzgebers ist es, Beschaffungen zu entbürokratisieren, Prozesse zu beschleunigen und unterschiedliche örtliche Bedürfnisse besser abzubilden. Zugleich wächst die Verantwortung der Vergabestellen: Ohne das bisherige Regelkorsett müssen sie Verfahren so gestalten, dass sie rechtssicher, wirtschaftlich und nachvollziehbar bleiben – und dies im Zweifel gegenüber Rechnungsprüfern und Gerichten belegen können.

    Gesetzliche Einordnung: § 75a GO NRW

    Kern der Reform ist der neue § 75a GO NRW. Er verpflichtet Kommunen, Vergaben – vorbehaltlich höherrangigen Rechts – wirtschaftlich, effizient und sparsam sowie unter Wahrung von Gleichbehandlung und Transparenz zu organisieren. Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch im Unterschwellenbereich; die EU‑Vergaberegeln greifen wie bisher ab Erreichen der Schwellenwerte. Neu ist, dass die allgemeinen Haushaltsgrundsätze die alleinige normative Grundlage für Vergaben unterhalb der Schwellen bilden; die detailreichen Vorgaben der UVgO und der VOB/A (Abschnitt 1) verlieren ihre Bindungswirkung. Der Systemwechsel ist bewusst weitreichend: Ein „automatisches Weiterwirken“ alter Dienstanweisungen ist nicht vorgesehen.

    Besonders praxisrelevant ist § 75a Abs. 2 GO NRW. Danach dürfen weitergehende Einschränkungen oder Präzisierungen – etwa feste Verfahrensarten, Teilnehmerzahlen oder Wertgrenzen – nur durch Satzung des Rates eingeführt werden. Mit Inkrafttreten des § 75a entfallen die bisherigen landesrechtlichen Vorgaben (insbesondere die KomHVO‑Bindung an UVgO/VOB/A). Ob die Kommune frühere Standards fortführt, lockert oder ersetzt, ist damit eine bewusste Entscheidung des Rates. Wer keine Satzung erlässt, arbeitet ab 2026 mit dem Grundsatzrahmen des § 75a – und mit entsprechendem Gestaltungsspielraum.

    Mustersatzung als Orientierung

    Um diese Spielräume praxistauglich auszufüllen, haben die kommunalen Spitzenverbände im September 2025 eine Muster‑Vergabesatzung veröffentlicht. Sie ist unverbindlich, kann unverändert übernommen, angepasst oder durch ein eigenes Regelwerk ersetzt werden. Inhaltlich orientiert sie sich an der vertrauten Systematik von UVgO/VOB/A, verzichtet aber auf starre landeseinheitliche Vorgaben und lässt bewusst Luft für kommunale Besonderheiten.

    Die Mustersatzung hält am Wettbewerbsgrundsatz fest, verlangt Transparenz und Nichtdiskriminierung und betont das Verbot der künstlichen Aufteilung von Aufträgen. Sie empfiehlt – ohne starre Pflicht – eine Rotation bei wiederkehrenden Beschaffungen, um Marktzugang und Chancengleichheit zu fördern. Zugleich stärkt sie den Mittelstandsschutz durch Losaufteilung, erlaubt aber begründete Ausnahmen, wenn eine Gesamtvergabe im Einzelfall wirtschaftlich oder technisch sinnvoller ist.

    Auch bei Direktvergaben setzt das Muster auf Eigenverantwortung: Es nennt keine verbindlichen Wertgrenzen, sondern überlässt deren Festlegung der Kommune. Ebenso gibt es keine landesweit vorgeschriebene Vergabeart mehr; die freie Verfahrenswahl wird mit der Möglichkeit flankiert, in allen Verfahren über Angebote zu verhandeln – ein bewusster Bruch mit der früheren, stärker formalisierten Logik. Übernehmen viele Kommunen das Muster (mit lokalen Zuschnitten), lässt sich der drohende „Flickenteppich“ vermeiden und zugleich ein schlankes, anschlussfähiges Regelwerk etablieren.

    Praxishinweise für Vergabestellen

    Kommunen sollten frühzeitig entscheiden, ob sie eine Vergabesatzung erlassen. Das Muster bietet einen schnellen Einstieg, der in der Praxis ohne langen Vorlauf tragfähig ist. Gelingt ein Satzungsbeschluss nicht mehr rechtzeitig, empfiehlt sich ein Übergangsplan: interne Leitlinien, die – ausdrücklich freiwillig – an bewährten UVgO/VOB/A‑Standards anknüpfen, sinnvolle interne Wertgrenzen definieren und Verantwortlichkeiten klären. Solche Selbstbindungen dürfen den gesetzlichen Rahmen nicht konterkarieren, geben aber Orientierung und sorgen für ein Mindestmaß an Verfahrenseinheitlichkeit.

    Im Vollzug sind Dokumentation und Begründung zentral. Auch ohne formale Pflicht sollte regelmäßig eine kurze, prüffeste Begründung erstellt werden: Bedarf und Markterkundung, Erwägungen zur Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens, Zuschlagskriterien sowie die Gründe für den Zuschlag. Wo Verhandlungen vorgesehen sind, ist ihr Ablauf nachvollziehbar festzuhalten. Diese Sorgfalt reduziert Risiken – insbesondere Vorwürfe der Willkür oder der Ungleichbehandlung – und erleichtert Kontroll- und Prüfprozesse. Schließlich dürfen übergeordnete Vorgaben nicht in den Hintergrund treten. Binnenmarktrelevante Aufträge erfordern auch unterhalb der Schwellen die Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Wettbewerb. Unverändert gelten zudem haushalts‑, arbeits‑ und sozialrechtliche Querschnittsvorgaben (z. B. Tariftreue/Mindestlohn nach TVgG NRW). Der neue Freiraum bezweckt Effizienz, nicht Regellosigkeit; je bewusster Kommunen dies verankern, desto stabiler ist die Praxis.

    Entscheidend bleibt – ggf. unter Nutzung der Mustersatzung – die passgenaue Umsetzung von der Ausgestaltung örtlicher Regelungen bis zur Anwendung in komplexen Beschaffungsvorgängen. Hier Wir beraten wir Sie individuell – mit langjähriger vergaberechtlicher Kompetenz. Unser Experten-Team umfasst auch ehemalige kommunale Führungskräfte mit Verwaltungs- und kommunalpolitischer Erfahrung. Gemeinsam entwickeln wir eine schlanke Vergabesatzung oder tragfähige Übergangsleitlinien und begleiten deren Anwendung in komplexen Vergaben – effizient, transparent und rechtlich belastbar.

    Fazit und Praxistipp

    § 75a GO NRW eröffnet Kommunen ab 2026 spürbare Freiräume, verlagert aber die Verantwortung für ein sachgerechtes, faires und effizientes Vergabemanagement in die kommunale Sphäre. Wer jetzt handelt, profitiert: Eine schlanke, klar begründete Vergabesatzung oder tragfähige Übergangsleitlinien, solide Dokumentation, geschulte Teams und eine kluge Einbindung zentraler Stellen schaffen Rechtssicherheit und Tempo.

    Praktisch empfiehlt es sich, den Satzungsbeschluss kurzfristig anzugehen und das Muster als Ausgangspunkt zu nutzen. Wo das zeitlich nicht darstellbar ist, sollten vorübergehende interne Standards festgelegt und Verantwortlichkeiten eindeutig definiert werden, damit Verfahren ab dem 02.01.2026 ohne Reibungsverluste laufen. So lassen sich Flexibilität und Compliance ausbalancieren – und der Systemwechsel wird zur Chance statt zur Fehlerquelle.

    Aurantia steht Kommunen auf diesem Weg rechtssicher und effizient zur Seite. Unser Vergabeteam berät Sie gerne kompetent und praxisnah – sprechen Sie uns an.






    Quellen und weiterführende Nachweise (Abruf: 20.10.2025)

    Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein‑Westfalen, GV. NRW. 2025, S. 617–644 (16.07.2025): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=22349

    Landtag NRW – Gesetzentwurf (Drs. 18/13836, 13.05.2025): https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13836.pdf

    GV. NRW. 2025 S. 618 (Abdruck) – Heuking (PDF): https://www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/Gesetz_zur_AEnderung_kommunalrechtlicher_und_weiterer_Vorschriften_im_Land_Nordrhein-Westfalen_1569.pdf

    Vergabeblog – „Der neue § 75a GO NRW und die Mustersatzung“ (16.10.2025): https://vergabeblog.de/2025-10-16/der-neue-%C2%A7-75a-go-nrw-und-die-mustersatzung-chancen-risiken-und-handlungsoptionen-fuer-kommunen/

    cosinex Blog – „Nordrhein‑Westfalen: Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe“ (05.09.2025): https://blog.cosinex.de/2025/09/05/nordrhein-westfalen-mustersatzung-zur-unterschwellenvergabe/

    vhw – „Mustersatzung für kommunale Vergaben in NRW veröffentlicht“ (09/2025): https://www.vhw.de/nachricht/mustersatzung-fuer-kommunale-vergaben-in-nrw-veroeffentlicht/

    subreport – „Erläuterungen zur Mustersatzung Unterschwellenvergabe“ (09/2025, PDF): https://subreport.de/wp-content/uploads/2025/09/Erlaeuterungen_Mustersatzung.pdf

    BI‑Medien – „NRW‑Reform: Kommunale Vergaben ohne UVgO“ (12.08.2025): https://bi-medien.de/vergabe-wissen/news/nrw-beschluss-vereinfachte-kommunale-vergabe

    Ebner Stolz – „Erleichterungen für Gemeinden in NRW“ (28.05.2025): https://www.ebnerstolz.de/de/unser-angebot/leistungen/rechtsberatung/oeffentliches-wirtschaftsrecht/erleichterungen-gemeinden-in-nrw-bei-kommunaler-vergabe-89827.html

    Vergabe.NRW (MF NRW) – „Geänderte VV zu § 55 LHO NRW – Neue Wertgrenzenregelungen“ (2024/2025): https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/geaenderte-vv-zu-ss-55-lho-nrw

    Heuking – „UVgO in NRW für Landes‑Auftraggeber in Kraft gesetzt“ (11.06.2018): https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/uvgo-in-nrw-fuer-landes-auftraggeber-in-kraft-gesetzt.html

    TVgG NRW – Tariftreue‑ und Vergabegesetz (amtliche Fassung): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=84520180406102037245

    Geschäftsführer einer GmbH – Verantwortung mit Weitblick

    Die Position des Geschäftsführers ist das Herzstück jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der Geschäftsführer repräsentiert das Unternehmen nach außen, er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Gesellschaft: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ (§ 43 Abs. 1 f. GmbHG)

    Doch was bedeutet das konkret? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die zentralen Pflichten eines Geschäftsführers – und zeigt, warum eine rechtliche Beratung in vielen Fällen ratsam ist.

    Die Sorgfaltspflicht: Leitprinzipien guter Geschäftsführung

    Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bedeutet: Der Geschäftsführer muss die Gesellschaft so führen, wie es ein verantwortungsvoller Unternehmer in vergleichbarer Lage tun würde. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung, lässt sich im Wesentlichen in zwei Bereiche untergliedern:

    • Die Pflicht zur Beachtung der äußeren Handlungsrahmens („Legalitätspflicht“), sprich das Handeln im Einklang mit Recht und Gesetz sowie
    • Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung im engeren Sinne, d. h. ein sorgfältiges Handeln innerhalb der durch Gesetz, Satzung und Organbeschluss gezogenen weiten Grenzen des zulässigen unternehmerischen Handelns.

    Wo die Grenze zwischen zulässigem und pflichtwidrigem Handeln verläuft, ist oft schwierig zu bestimmen. Anhaltspunkte für ein nicht zu beanstandendes Handeln des Geschäftsführers ergeben sich aus jahrzehntelanger gerichtlicher Praxis und der ständigen Rechtsprechung, hängen aber insbesondere auch von dem in Frage stehenden Pflichtenverhältnis ab.

    Pflichten gegenüber Gesellschaftern: Loyalität, Transparenz und Weisungsbindung

    Die Gesellschafter geben die Leitlinien des unternehmerischen Handelns vor. Sie bestellen den Geschäftsführer, sind in einzelnen Fällen über die Gesellschafterversammlung zur Erteilung rechtmäßiger Weisungen berechtigt. Der Geschäftsführer ist gegenüber den Gesellschaftern rechenschaftspflichtig und dennoch ist er nicht bloß reiner Befehlsempfänger. Zu seinen Rechten und Pflichten gehören:

    • Loyalität und Transparenz: Der Geschäftsführer muss über die wirtschaftliche Lage informieren, wesentliche Entscheidungen offenlegen, darf nicht täuschen.
    • Gleichbehandlung: Er hat die Interessen aller Gesellschafter ungeachtet ihrer Anteilsverhältnisse gleich zu behandeln.
    • Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen: Rechtmäßige Gesellschafterbeschlüsse sind umzusetzen.
    • Schutz des Gesellschaftsvermögens: Der Geschäftsführer darf keine Maßnahmen ergreifen, die das Stammkapital gefährden oder unzulässige Auszahlungen ermöglichen.  

    Kommt es zu Konflikten zwischen Gesellschaftern, steht der Geschäftsführer häufig zwischen den Fronten. In solchen Fällen ist er gut beraten, sich neutral zu verhalten und – bevor er handelt – rechtliche Beratung einzuholen.

    Pflichten gegenüber der GmbH selbst

    Die GmbH ist eine eigene juristische Person (§ 13 GmbHG). Der Geschäftsführer handelt für diese Gesellschaft und damit weder für sich selbst noch für die Gesellschafter. Er verpflichtet sich also, die GmbH so zu führen, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann.

    Dazu gehören insbesondere:

    • Ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung unter Beachtung der handelsrechtlichen Vorgaben,
    • die Einhaltung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten,
    • die Sicherung der Liquidität,
    • die rechtzeitige Reaktion auf Krisen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzantragspflicht.

    Diese Pflichten bestehen dauerhaft – nicht nur in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Der Geschäftsführer muss laufend überwachen, ob die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommen kann.

    Verantwortung gegenüber Dritten

    Neben seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern kann der Geschäftsführer auch gegenüber außenstehenden Dritten haften – etwa Gläubigern, Mitarbeitern, Behörden oder Vertragspartnern. Die GmbH haftet grundsätzlich für ihre Verbindlichkeiten selbst. Ausnahmen ergeben sich allerdings z. B.

    • bei Verstößen gegen steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften,
    • bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife,
    • bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, etwa Täuschung, Betrug oder sittenwidrigem Verhalten.

    Solche Fälle sind zwar Ausnahmen, können aber existenzbedrohend sein. Eine rechtzeitige Beratung, insbesondere bei Anzeichen einer Unternehmenskrise, ist daher dringend zu empfehlen.

    Überprüfung unternehmerischer Entscheidungen – die sog. Business Judgment Rule

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Beurteilung unternehmerischer Entscheidungen des Geschäftsführers die an dem US-amerikanischen Vorbild angelehnte „Business Judgment Rule“ geprägt. Danach ist eine unternehmerische Entscheidung des Geschäftsführers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes regelmäßig vereinbar, wenn

    • sie unter Beachtung der Legalitätspflicht,
    • auf der Grundlage einer angemessenen Informationslage,
    • zum Wohle der Gesellschaft,
    • in „gutem Glauben“ und
    • ohne Eigeninteresse und sachfremde Einflüsse

    getroffen worden ist.

    Das Recht verlangt demzufolge keine absolute Fehlerfreiheit, sondern insbesondere Verantwortungsbewusstsein und strukturiertes Handeln. Für die Geschäftsführung bedeutet dies: Wer seine Entscheidungen sorgfältig vorbereitet, sie nachvollziehbar dokumentiert, Risiken abwägt und ggf. fachlichen Rat einholt, bewegt sich regelmäßig auf sicherem Boden – selbst wenn sich eine Entscheidung später als wirtschaftlich unvorteilhaft erweist.  

    Fazit: Pflichtbewusstsein ist der beste Haftungsschutz

    Ein verantwortungsvoller Geschäftsführer kennt die rechtlichen Grenzen seines Handelns und weiß, wann er Unterstützung braucht.

    Die Sorgfaltspflichten bilden den Rahmen, innerhalb dessen er rechtssicher handeln kann. Wer die Interessen der Gesellschaft wahrt, transparent mit Gesellschaftern kommuniziert, rechtliche Risiken frühzeitig erkennt und unternehmerische Entscheidungen im Kontext der Business Judgment Rule trifft, reduziert persönliche Haftungsrisiken erheblich.

    Jeder Fall ist anders! Die konkrete Ausgestaltung der Pflichten hängt von der Größe und Struktur der Gesellschaft, den Gesellschafterverhältnissen, der wirtschaftlichen Lage und zahlreichen weiteren Parametern ab. Eine rechtliche Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalt ist daher in Zweifelsfällen unerlässlich.

    Arbeitnehmerüberlassung: Ausschluss des Konzernprivilegs?! – Orientierungssätze des BAG

    Die Rechtsfolgen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AÜG finden gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG keine Anwendung, bei der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Einstellung oder Beschäftigung überlassen wurde (sog. Konzernprivileg). Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist im Sinne einer historischen und teleologischen Auslegung alternativ zu verstehen, sodass das Konzernprivileg ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer zur Überlassung eingestellt oder beschäftigt worden ist.

    Sachverhalt

    Die Prozessparteien stritten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zustande gekommen sei.

    Der Kläger (AN) war in den Jahren 2008 bis 2020 bei der Firma S als Sitzfertiger beschäftigt. Die geschuldete Arbeitsleistung erbrachte der Kläger innerhalb dieses 12-jährigen Beschäftigungszeitraum allerdings ausschließlich auf dem Werksgelände der Beklagten, wobei die konkreten Umstände dieses Verhältnisses zwischen den Parteien in Streit standen. Unstrittig war, dass die Beklagte und die Firma S zur Zeit der Beschäftigung des Klägers konzernverbundene Unternehmen waren.

    Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er im Rahmen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt wurde und daher ein Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (nachfolgend: AÜG) entstanden sei. Die Annahme einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung stützte der Kläger darauf, dass die Verbundenheit der beiden Unternehmen weder auf einem Werk- noch auf einem Dienstvertrag beruhte. Vielmehr sei er auf dem Werksgelände der Beklagten in Arbeitsprozesse integriert worden und unterstand den Weisungen der dort tätigen Mitarbeitenden. Infolgedessen beantragte der Kläger die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten ihn als Sitzfertiger zu beschäftigen.

    Die Beklagte beantragte daraufhin die Abweisung der Klage. In ihrem Antrag zur Klageabweisung trug die Beklagte vor, dass es sich um keine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handele. Der Kläger habe zwar auf dem Werksgelände gearbeitet, allerdings in einem eigenen Arbeitsbereich und mit eigenem Personal. Diese Tätigkeiten basierten auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma S. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung war die Herstellung von Autositzen, die dann in die Fahrzeuge der Beklagten eingebaut werden sollten. Dahingehend waren die Aufgabenbereiche strikt voneinander getrennt und es lag keine Verflechtung von Arbeitnehmern oder deren Tätigkeiten vor. Weiterhin berief sich die Beklagte auf die Nichtanwendbarkeit der § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AÜG aufgrund des sog. Konzernprivilegs des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG.

    Revisionsentscheidung des BAG

    Die Revision zum BAG war zulässig und auch begründet. Infolgedessen wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen, vgl. §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO. Das BAG gab nachfolgende Orientierungssätze an das LAG zur weiteren Behandlung des Streits:

    Die Vorinstanz, das LAG (LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2023 – 5 Sa 180/23), hatte zuvor entschieden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis gemäß der § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 a AÜG entstanden sei. Ob eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beklagten und/ oder eine Weisungsgebundenheit tatsächlich vorlag, ließ das Gericht in diesem Zusammenhang offen. Die Beantwortung dieser Fragen war für das LAG nämlich obsolet, da sich der Beklagte in jedem Falle auf das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG berufen könne, sodass die Arbeitnehmerschutzvorschriften des AÜG nicht angewendet werden konnten.

    Die Nichtanwendung der § 10 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AÜG aufgrund des Konzernprivilegs aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG hält der revisionsrechtlichen Überprüfung des BAG nicht stand.

    § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG besagt, dass das AÜG keine Anwendung findet, wenn es sich bei den Unternehmen um sog. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG handelt und der Arbeitnehmer nicht zwecks Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde. Folglich sollen die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs.1 AÜG bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen nicht eintreten.

    • Hintergrund des Konzernprivilegs ist, dass es in den meisten Konzernen üblich ist, dass Arbeitskräfte (auch für längere Zeit) in ein anderes, konzernverbundenes Unternehmen wechseln. Daher soll nicht jede Überlassung von Arbeitnehmern bei konzernverbundenen Unternehmen als eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG qualifiziert werden.

    Ob ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet wurde, konnte das BAG aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend feststellen. Allerdings entschied es, dass das Konzernprivileg in dem vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres zum Tragen komme. Das Gericht legte seiner Entscheidung ein enges Verständnis des Konzernprivilegs aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG zugrunde. Aufgrund von Teleologie und Historie sei die Konjunktion „und“ in diesem Zusammenhang nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen. Demnach führt das Konzernprivileg nicht zur Nichtanwendbarkeit des AÜG, wenn ein Arbeitnehmer zur Überlassung eingestellt oder beschäftigt wurde.

    Diesem Normverständnis des BAG könnte der Wortsinn des Wortes „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG entgegenstehen. In der Norm steht ausdrücklich „eingestellt und beschäftigt“, sodass die Annahme der Nichtanwendung des Konzernprivilegs nur bei Überlassung zwecks Einstellung und Überlassung naheliegt. Das BAG wendet dagegen an, dass die Konjunktion nicht zwingend kumulativ zu verstehen ist, sondern vielmehr auch eine Aufzählung ausdrücken kann. Folglich legte das Gericht im Wege der teleologischen Auslegung diese Konjunktion als „und/ oder“ aus. Dieses Auslegungsergebnis unterstützt das Gericht damit, dass die Rechtsfolgen des AÜG – nach dem Willen des Gesetzgebers – durch die tatsächliche und nicht die vertragliche Überlassung bewirkt werden sollen, um einen tatsächlichen Arbeitnehmerschutz zu gewährleisten.

    Abschließend muss nun das LAG feststellen, ob der Kläger zum Zweck der Überlassung beschäftigt wurde oder nicht.

    • Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor? – Dies ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG legaldefiniert „Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.“

    Praxisrelevanz

    Durch das enge Verständnis des Konzernprivilegs wird die übliche Praxis in konzernverbundenen Unternehmen erheblich erschwert. Diese müssen nun sicherstellen, dass sie sich bei der Überlassung von Arbeitnehmern im rechtlichen eng gesetzten Rahmen des Konzernprivilegs bewegen, um der Entstehung von Arbeitsverhältnissen kraft des AÜG dessen Nichtanwendbarkeit entgegenhalten zu können.

    Sie brauchen selbst Unterstützung?

    Unsere Berater im Team Arbeitsrecht stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

    Quelle: BAG, Urteil v. 12.11.2024 – 9 AZR 13/24

    BGH verstärkt Kündigungsschutz für (Nicht-Mehrheits-)Geschäftsführer: Zwei-Wochen-Frist und gesetzliche Kündigungsfristen sind zu beachten

    Die Kündigung von Geschäftsführern führt in der Praxis regelmäßig zu Streit. Anders als Arbeitnehmer sind Geschäftsführer zwar Organmitglieder, dennoch gelten für sie in gewissen Fällen ähnliche Schutzrechte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. II ZR 35/23) noch einmal deutlich hervorgehoben.

    Besonders relevant sind dabei die strenge Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB und die Unverrückbarkeit der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.

    Worum ging es in dem Fall?

    Ein Geschäftsführer (der Kläger) war über viele Jahre für eine GmbH & Co. KG (die Beklagte) tätig. Als die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft beschloss, erhielt der Geschäftsführer, welcher jedoch kein Mehrheitsgesellschafter war, die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags, mit einer „Auslauffrist“ bis Ende April.

    Wenige Monate später sprach die Gesellschaft eine weitere außerordentliche Kündigung aus.

    Der Geschäftsführer hielt beide Kündigungen für unwirksam und verlangte sein Gehalt weiter. Der Streit landete schließlich beim BGH.

    Die Entscheidung des BGH zusammengefasst:

    • Auch wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmte „wichtige Gründe“ für eine Kündigung aufgeführt sind (z. B. die Liquidation der Gesellschaft), gilt die Zwei-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB. Diese beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

    Im konkreten Fall lagen zwischen der Kenntniserlangung, nämlich dem maßgeblichen Beschluss auf der Gesellschafterversammlung, und dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger, 15 Tage. Somit war die Kündigung verspätet und folglich unwirksam.

    • Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB, die eigentlich für Arbeitnehmer gelten, sind entsprechend auch auf Geschäftsführer anzuwenden, die jedoch keine Mehrheitsgesellschafter sind. Diese Fristen können im Vertrag nicht zum Nachteil des Geschäftsführers verkürzt werden.


    Damit widerspricht der BGH in der aktuellen Entscheidung ausdrücklich der Linie des Bundesarbeitsgerichts, das bislang § 621 BGB (sog. freie Dienstverhältnisse) angewendet hat.

    • Die zweite Kündigung war ebenfalls unwirksam. Als Grund für die zweite außerordentliche Kündigung wurde ein anwaltliches Schreiben des Prozessbevollmächtigten des zu kündigenden Geschäftsführers angeführt, welches seitens der Beklagten als widerrechtliche Drohung gewertet worden und damit als „wichtiger Grund“ für die Kündigung angesehen worden ist.

    Der BGH sah den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten nicht als eine solche widerrechtliche Drohung, sodass Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB fehlte und daher nicht für eine fristlose Kündigung ausreichte.

    Ergebnis: Der Geschäftsführer behielt seinen Vergütungsanspruch bis Juni 2016 in Höhe von knapp 24.000 Euro.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    Das Urteil ist von großer Tragweite, sowohl für Geschäftsführer als auch für Gesellschaften:

    Für Geschäftsführer

    Auch wenn Sie keine klassischen Arbeitnehmer sind, können Sie sich bei Kündigungen auf ähnliche Schutzrechte berufen. Dazu gehört das Einhalten von Kündigungsfristen insbesondere in Bezug auf außerordentliche Kündigungen, für die nochmals strengere Regelungen herrschen.

    Für Gesellschaften

    Kündigungen von Geschäftsführern sind rechtlich komplex. Fehler bei einer solchen, beispielsweise durch die Nichteinhaltung von Fristen oder einer die Begründung einer außerordentlichen Kündigung können schnell teuer werden, wenn die Kündigung unwirksam ist und der Geschäftsführer weiterhin Anspruch auf Gehalt hat.

    Für die Vertragsgestaltung

    Anstellungsverträge von Geschäftsführern sollten sorgfältig geprüft und gestaltet werden. Gerade bei der Vereinbarung von Kündigungsgründen oder Fristen besteht sonst die Gefahr, dass Klauseln unwirksam sind oder im Streitfall ins Leere laufen.

    Möchten Sie mehr über Ihre Rechte und Pflichten als Geschäftsführer erfahren oder stehen Sie aktuell vor einer Kündigungssituation?

    Unsere Kanzlei berät sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschaften umfassend in allen Fragen. Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung – kontaktieren Sie uns gerne unter info@aurantia.de.

    Quellen:

    NZG 2025, 663 – beck-online

    BGH Urteil vom 5.11.2024 – II ZR 35/23