Rechtsprechungsdiskussion KG Berlin, Beschluss vom 14. April 2026 – Verg 13/25
Das Kammergericht Berlin hat klargestellt (Beschluss vom 14. April 2026 – Az. Verg 13/25), dass öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, unterlegenen Bietern im Informationsschreiben nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Ist der Preis das (einzige) Zuschlagskriterium, muss der Auftraggeber zwingend den konkreten Angebotspreis des Bestbieters nennen. Geheimhaltungsinteressen stehen dem nicht entgegen. Darüber hinaus gewährt der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB dem Bieter ein weitergehendes subjektives Informationsrecht, das er nach vorheriger Rüge im Nachprüfungsverfahren durchsetzen kann. Für öffentliche Auftraggeber bedeutet dies einen unmittelbaren Handlungsbedarf bei der Gestaltung ihrer Absageschreiben; für Bieter ermöglicht die Entscheidung mehr Transparenz.
Der Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber hatte europaweit Betriebsleistungen für Flüchtlingsunterkünfte ausgeschrieben, wobei ausschließlich der Preis als Zuschlagskriterium festgelegt worden war. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 informierte der Auftraggeber einen unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Vergabe mit dem Hinweis:
„Ihr Angebot enthält einen höheren Angebotspreis (in Euro brutto) als das des Zuschlagsbieters. In der Gesamtbewertung belegt Ihr Angebot den 12. Platz. Demnach ist das Angebot des Zuschlagsbieters wirtschaftlicher als Ihr Angebot.“
Der Angebotspreis des Bestbieters wurde nicht mitgeteilt. Der Bieter rügte diese Informationen als unzureichend, verlangte Auskunft über die Preise der besser platzierten Unternehmen und machte geltend, eine gebotene Preisprüfung nach § 60 Abs. 2 VgV sei unterblieben. Nachdem der Auftraggeber den Rügen nicht abhalf, beantragte der Bieter beim Vergabenachprüfungsverfahren die Zurückversetzung des Verfahrens und Akteneinsicht.
Drei tragende Erwägungen
Das Kammergericht stellt folgende Kernerwägungen an:
- Konkrete Preisangabe schlägt Geheimhaltung (§ 134 Abs. 1 S. 1 GWB)
Ist der Preis das maßgebliche Zuschlagskriterium, reicht die bloße Mitteilung des eigenen Rangplatzes und der abstrakte Hinweis auf ein „günstigeres“ Siegerangebot nicht aus. Der Bieter muss nachvollziehen können, warum er den Zuschlag nicht erhält. Das erfordert zwingend die Offenlegung des konkreten Angebotspreises des Bestbieters. Das vergaberechtliche Interesse an einem transparenten Verfahren überwiegt an dieser Stelle das Geheimhaltungsinteresse des Zuschlagsempfängers an seinem Endpreis.
2. Erweiterter Informationsanspruch bei Sachrügen (§ 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB)
Über die gesetzlichen Mindestangaben des § 134 GWB hinaus gewährt der allgemeine Transparenzgrundsatz dem Bieter ein weitergehendes subjektives Recht. Er hat Anspruch darauf zu erfahren, ob und mit welchem Ergebnis der Auftraggeber Umstände gewürdigt hat, die gegen den Bestbieter sprechen könnten – etwa Indizien für unauskömmliche Preise, Eignungszweifel oder mögliche Ausschlussgründe. Ein pauschaler Hinweis des Auftraggebers auf eine angeblich „durchgeführte Prüfung“ ohne inhaltliche Erläuterung genügt diesem Anspruch nicht.
3. Verhältnismäßigkeit im Nachprüfungsverfahren
Stellt die Vergabekammer ein reines Informationsdefizit fest, rechtfertigt dies nicht pauschal die Zurückversetzung des gesamten Vergabeverfahrens in das Stadium der Angebotswertung. Eine solche Maßnahme ist laut Gericht unverhältnismäßig (§ 168 Abs. 1 S. 1 GWB). Vielmehr muss die Nachprüfungsinstanz zunächst die fehlende Transparenzlage herstellen (etwa durch Informationserteilung und Akteneinsicht), bevor auf dieser Grundlage über die noch offenen Sachrügen entschieden wird.
Was öffentliche Auftraggeber jetzt beachten müssen
Das Informationsschreiben nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB ist keine bloße Formalie. Ein Schreiben, das lediglich mitteilt, das Angebot eines anderen Bieters sei günstiger gewesen, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auftraggeber sind gehalten, ihre Standardmuster umgehend zu überarbeiten und mindestens den konkreten Angebotspreis des vorgesehenen Zuschlagsempfängers aufzunehmen, sobald der Preis Zuschlagskriterium ist.
Sind qualitative Kriterien neben dem Preis vorgesehen, erhöhen sich die Anforderungen weiter: Es bedarf dann der Mitteilung der Bewertung „zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes“. Das Kammergericht betont zudem, dass ein pauschaler Hinweis auf eine „angeblich durchgeführte Preisprüfung“ ohne inhaltliche Erläuterung nicht ausreicht, da der Bieter damit nicht selbst nachvollziehen kann, ob seine vergaberechtlichen Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB tatsächlich gewahrt worden sind. Auftraggeber sollten die Ergebnisse einer durchgeführten Preisprüfung deshalb im Vergabevermerk substanziell dokumentieren und im Informationsschreiben zumindest stichwortartig skizzieren.
Was Bieter aus dieser Entscheidung gewinnen
Für Bieter ist die Entscheidung in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Zunächst zur Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB): Das Kammergericht stellt klar, dass einem Bieter, dem durch unzureichende Auftraggeber-Information gerade die Möglichkeit genommen wird zu erkennen, ob überhaupt ein vergaberechtlicher Verstoß vorliegt, bereits hierin „ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB“ entsteht. Der Bieter muss danach nur das darlegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist: „je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen.“
Praktisch bedeutet dies: Ein Bieter, der kein substantiiertes Vorbringen zu möglichen Vergabeverstößen leisten kann, weil ihm die hierfür erforderlichen Informationen vorenthalten werden, ist nicht auf einen „Vortrag ins Blaue“ verwiesen – seine Unkenntnis ist vom Auftraggeber zu vertreten. Das Kammergericht legt weiter fest, dass der Anspruch auf ein transparentes Vergabeverfahren nicht dadurch erfüllt werden kann, dass die Nachprüfungsinstanzen „ohne Herstellung eben dieser Transparenz versichern, es sei alles ordnungsgemäß verlaufen“, denn dies würde „unter Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Intransparenz noch in das Nachprüfungsverfahren hinein vertieft“.
Wichtig für die Praxis: Der Akteneinsichtsanspruch nach § 165 GWB kann einem Bieter, der gerade die unzureichende Information rügt, nicht versagt werden. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht in diesem Fall bereits aus dem Umstand heraus, dass der Bieter die Transparenzrüge erhoben hat.
Prozessuale Weichenstellung
Das Kammergericht bestätigte die Vergabekammer im Ergebnis zwar in ihrer Feststellung einer Informationspflichtverletzung, hob deren Beschluss jedoch auf, soweit das Verfahren pauschal vor den Zeitpunkt der Angebotswertung zurückversetzt worden war. Diese Maßnahme war nach Auffassung des Kammergerichts nicht verhältnismäßig im Sinne des § 168 Abs. 1 S. 1 GWB: Sie hätte die gerügten Informationsdefizite nicht behoben und wäre außerdem zu weitgehend, wenn sich die Sachrügen des Antragstellers letztlich als unbegründet erweisen sollten. Das Kammergericht verweist das Verfahren stattdessen nach § 178 Abs. 1 S. 2 GWB zur erneuten Entscheidung an die Vergabekammer zurück, die nunmehr zunächst die Transparenzlage herzustellen und auf dieser Grundlage über die noch offenen Sachrügen zu entscheiden hat.
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