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Ist Quarantäne Urlaub?


Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-76-22/

BAG, Urteil vom 28.05.2024, Az.: 9 AZR 76/22


In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage hat, wenn sich sein bewilligter Urlaub mit einer nachträglichen Quarantäneanordnung überschneidet. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob eine Quarantäneanordnung, die während des bereits genehmigten Urlaubs in Kraft tritt, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beeinträchtigt.

Der Fall

Der Kläger beantragte und erhielt acht Tage Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 12. Oktober bis zum 21. Oktober 2020. Kurz vor Beginn dieses Urlaubs wurde er jedoch von der Stadt Hagen aufgrund eines möglichen Kontakts mit einer infizierten Person unter häusliche Quarantäne gestellt. Während der Quarantäne durfte der Kläger seine Wohnung nicht verlassen und hatte nur eingeschränkten Kontakt zu anderen Personen.

Obwohl der Kläger während dieser Zeit nicht arbeiten konnte, argumentierte er, dass seine Urlaubsansprüche nicht erfüllt seien. Er führte an, dass die Quarantäne ihn daran gehindert habe, seinen Urlaub vollumfänglich zu genießen. Daher beantragte er, die acht Urlaubstage, die sich mit der Quarantänezeit überschnitten, gutzuschreiben und erneut nutzen zu dürfen.

Gerichtliche Entscheidung

Das Arbeitsgericht, bei dem der Kläger zunächst Klage einreichte, wies seine Forderung ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Urlaubsanspruch bereits durch die Bewilligung der Urlaubstage und die Zahlung des entsprechenden Urlaubsentgelts erfüllt sei. Der Kläger ließ sich davon jedoch nicht entmutigen und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Dieses hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab dem Kläger recht. Daraufhin legte die Beklagte Revision ein, sodass der Fall letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) landete.

Das BAG stellte klar, dass eine Quarantänezeit nicht als Krankheit im Sinne des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) betrachtet werden kann. Diese Regelung sieht vor, dass Krankheitstage während des Urlaubs nicht als Urlaubstage angerechnet werden dürfen, sofern die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Eine Quarantäneanordnung, so das Gericht, ist jedoch keine Krankheit, auch wenn sie den Arbeitnehmer daran hindert, seinen Urlaub frei zu gestalten. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Urlaubsanspruch bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Zahlung des Urlaubsentgelts erfüllt werde. Die Quarantäne falle in den persönlichen Risikobereich des Arbeitnehmers und könne nicht mit einer Krankheit gleichgesetzt werden.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil des BAG hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellen, dass eine Quarantänezeit während des Urlaubs nicht automatisch zu einem Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage führt. Arbeitgeber hingegen können sich darauf verlassen, dass sie keine zusätzlichen Verpflichtungen eingehen müssen, solange sie die gesetzlichen Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Vergütung einhalten.

Besonders relevant ist dieses Urteil in Zeiten, in denen Quarantänemaßnahmen aufgrund von Infektionsschutzregelungen immer wieder kurzfristig angeordnet werden können. Es verdeutlicht, dass außergewöhnliche Umstände wie eine Quarantäne nicht dazu führen, dass bereits gewährter Urlaub nachträglich zurückgenommen oder neu gewährt werden muss.

Fazit und Ausblick

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Quarantäneanordnung, die nach der Bewilligung von Urlaub in Kraft tritt, nicht als Grund für eine nachträgliche Gutschrift von Urlaubstagen dienen kann. Für den Arbeitnehmer bleibt der Urlaubsanspruch erfüllt, sobald der Arbeitgeber ihn von der Arbeitspflicht freistellt und das Urlaubsentgelt auszahlt. Auch wenn der Urlaub durch außergewöhnliche Umstände eingeschränkt wird, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung.

Diese Entscheidung schafft Klarheit für zukünftige Fälle, in denen Urlaubszeiten und Quarantänemaßnahmen aufeinandertreffen.