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„Geschäftsführer eines Unternehmens in der Krise“


In den bisherigen Beiträgen zum Gesellschaftsrecht haben wir die generellen organschaftlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH sowie die hieraus resultierenden Haftungsfolgen bei Pflichtverstößen eingehend dargestellt [„Geschäftsführer einer GmbH – Verantwortung mit Weitblick“; „Haftungsrisiken des Geschäftsführers – wenn Verantwortung persönlich wird“ ]. Der nachfolgende Beitrag widmet sich nunmehr den besonderen Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise und den hieraus erwachsenden haftungsrechtlichen Folgen im Fall einer Pflichtverletzung.

Unternehmenskrisen können in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden. Hierzu zählen strukturelle Faktoren wie Globalisierung und intensiver Wettbewerbsdruck ebenso wie internes Fehlverhalten, etwa in Gestalt eines mangelhaften oder fehlerhaften Finanzmanagements. Daneben treten exogene, d. h. nicht vom Unternehmen zu verantwortende Krisenursachen, wie Naturkatastrophen oder zuletzt die COVID-19-Pandemie. Aus Sicht der Geschäftsführung ist in diesen Fällen von zentraler Bedeutung, den Krisenzustand zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, um das Unternehmen zu retten bzw. alternativ ihren gesetzlich auferlegten Pflichten rechtzeitig und vollumfänglich nachzukommen – andernfalls droht die persönliche Haftung.  Folge derartiger Krisensituationen, ist leider oftmals eine Insolvenz, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Insolvenzen und das diesbezügliche Verhalten der Geschäftsführung begleiten uns in unserem beruflichen Alltag als Anwälte. Nicht zuletzt sind laut dem Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) die Regelinsolvenzverfahren im Jahr 2025 auf einen zwanzigjährigen Höchstwert angestiegen.

Im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen gibt es zentrale Pflichten, die zwingend von der Geschäftsführung zu beachten sind. Dazu gehören insbesondere die frühzeitige Identifikation bestandsgefährdender Entwicklung, die strikte Beachtung des in der Krise zu berücksichtigen Pflichtenprogramms sowie nicht zuletzt die Beachtung von strafrechtlichen und insolvenzrechtlichen Spezialvorschriften. Die in unserer anwaltlichen Praxis relevanteste Pflicht des Geschäftsführers, gegen die regelmäßig verstoßen wird, ist wohl die Pflicht zur Stellung eines rechtzeitigen Insolvenzantrages, wenn eine konkrete Zahlungsunfähigkeit droht oder Überschuldung eingetreten ist (vgl. §§ 15 ff. InsO). Der maßgebliche Zeitpunkt wird auch als „Insolvenzreife“ bezeichnet und zieht ganz erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich – insbesondere, weil nach Vorstellung des Gesetzgebers durch die Insolvenzreife der Schutz vorhandener Gläubiger in den Vordergrund tritt. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Pflichten im Zusammenhang mit der Krisenprävention und -intervention dar:

  • Überwachungs- und Sanierungspflicht

    Der Geschäftsführer hat die fortlaufende Pflicht, sich jederzeit ein zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu verschaffen und insbesondere frühzeitig Anzeichen zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten, um rechtzeitige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Die Überwachung der Finanzsituation durch Aufstellen einer Liquiditätsplanung ist dabei nur ein geeignetes Mittel, um ein Frühwarnsystem zu etablieren.  Diese Überwachungs- und Früherkennungspflicht hat ihre gesetzliche Niederschrift – neben allgemeinen haftungsrechtlichen gesetzlichen Grundlagen – vor allem in § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG („Pflicht zur Krisenfrüherkennung“) gefunden. Danach hat der Geschäftsführer bei Erkennen bestandsgefährdender Entwicklungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der drohenden Gefährdung der Gesellschaft entgegenzuwirken.

    Je früher auf Anzeichen einer unternehmerischen Krise reagiert wird, desto größer sind die Chancen einer (erfolgreichen) Rettung bzw. Sanierung des Unternehmens. Und je früher der Geschäftsführer eine Krise erkennt, desto besser kann er auch seine haftungsrechtlichen Risiken abwägen.

    • Vermögensschutz

    Der Geschäftsführer ist in der Krise mehr denn je verpflichtet, das Vermögen der Gesellschaft zu wahren und zu schützen. Niederschlag hat dieser Gedanke beispielsweise in § 30 GmbHG gefunden, nach dem Ausschüttungen an Gesellschafter verboten sind, wenn in Folge derer eine Unterbilanz verursacht oder vertieft würde.  

    • Informationspflicht

    Aus Sicht der Geschäftsführung gelten die Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft, den Gesellschaftern, selbstverständlich weiter. Auf Verlangen der Gesellschafter ist regelmäßig gemäß § 51a GmbHG Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und damit auf Nachfragen im Regelfall auch über bedeutende finanzielle Krisen der Gesellschaft zu informieren.  

    • Antragspflicht

    Für den Fall, dass die Insolvenzeröffnungsgründe der §§ 17, 19 Insolvenzordnung (InsO) vorliegen und das Unternehmen nicht mehr fortführbar ist, trifft den Geschäftsführer gemäß § 15 a Abs. 1 InsO die Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang normiert § 15 a Abs. 1 InsO für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eine Frist von drei Wochen und eine Sechs-Wochen-Frist im Falle der Überschuldung. Diese Fristen dürfen vom Geschäftsführer nicht ohne besonderen Grund ausgereizt werden. Vielmehr gilt, dass der Geschäftsführer unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss, wenn die ergriffenen Sanierungsmaßnahmen ohne Erfolg blieben.

    Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft, d. h. derjenige, der das Unternehmen steuert, ohne tatsächlich im Handelsregister eingetragen zu sein, haftet im Einzelfall wie ein organschaftlich bestellter Geschäftsführer (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2025, Az. 5 StR 287/24).

    • Anzeigepflicht

    Wenn sich aus einer Jahres- oder Zwischenbilanz der Verlust des hälftigen Stammkapitals ergibt, ist der Geschäftsführer nicht nur – wie oben bereits erwähnt – zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung verpflichtet, sondern auch zur einer entsprechenden „Verlustanzeige“ über das verlorene Stammkapital, vgl. § 49 Abs. 3 GmbHG.

    Krisenmanagementpflichten des Geschäftsführers: Zivil- und Strafrechtliche Aspekte

    Bei Vorliegen einer Unternehmenskrise muss der Geschäftsführer die gesteigerten Anforderungen an seine Pflichten folglich zwingend beachten. Sinn und Zweck des Pflichtenkatalogs, der oben auszugsweise dargestellt ist, ist es, den Geschäftsführer dazu anzuhalten, das Unternehmen aus der Krise herauszuführen und den Fortbestand des Unternehmens nachhaltig zu sichern (sog. Krisenreaktions- bzw. Sanierungspflicht). Erkennt der Geschäftsführer die Unternehmenskrise pflichtwidrig nicht oder unterlässt die im Falle einer aussichtslosen Sanierung geltenden Gläubigerschutzregelungen, droht eine zivilrechtliche Inanspruchnahme oder sogar die strafrechtliche Verfolgung.

    Der Geschäftsführer haftet beispielsweise gemäß § 15 b Abs. 4 InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft an Gläubiger/Gesellschafter geleistet werden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers unvereinbar sind. Im Falle einer verspäteten Insolvenzantragsstellung haftet der Geschäftsführer u. U. auch gegenüber den Kreditoren aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO.

    Die Einhaltung der oben dargestellten Pflichten ist allerdings nicht ausschließlich aufgrund haftungsrechtlicher Risiken relevant. Wenn beispielsweise der Geschäftsführer es unterlässt den Verlust des hälftigen Stammkapitals anzuzeigen, kann er gemäß § 84 Abs. 1 GmbHG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, sodass die Pflichtwahrung auch strafrechtlich relevant ist. Zusätzlich macht sich ein Geschäftsführer gemäß § 15 a InsO strafbar, wenn er die Insolvenzantragspflicht verletzt; der gesetzliche Strafrahmen entspricht dem des § 84 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kann sich ein Geschäftsführer bei Vorliegen der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen auch wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar machen. Im Falle der Strafbarkeit wegen Untreue reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

    Einige Insolvenzstraftaten setzen hierbei nicht einmal die vorsätzliche Benachteiligung oder Vermögensschädigung von Gläubigern voraus, sondern stellen z. T. auch eine fahrlässige Begehungsweise unter Strafe, vgl. § 15 a Abs. 5 InsO

    Zusammenfassend wird deutlich, dass das Pflichtenprogramm des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise umfangreich ist. In unserer beruflichen Praxis berichten unsere Mandanten regelmäßig, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei gleichzeitigem Rettungsversuch und damit Einbindung in den operativen Betrieb des Unternehmens oftmals äußerst herausfordernd ist.  

    aurantia legal & tax berät Sie umfassend bei rechtlichen Fragestellungen rund um Unternehmen in der Krise, insbesondere zu Sanierungs- und Restrukturierungskonzepten, der Begleitung von Krisensituationen, der Vorbereitung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen sowie zu insolvenznahen und allgemeinen wirtschaftsrechtlichen Themen. In der Unternehmenskrise ist rechtzeitiger anwaltlicher Rat sinnvoll. Bei drohender Insolvenz zählt oftmals jede Sekunde.

    Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung – gerade Unternehmenskrisen sind stets geprägt von sehr individuellen Umständen und Begebenheiten.