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Haftungsrisiken beim Asset Deal: Wie Erwerber die Haftung für Altschulden vermeiden können


Ein Praxisleitfaden unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung

1. Einleitung

Der Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege eines Asset Deals gilt als bevorzugte Transaktionsstruktur, um gezielt Vermögenswerte zu übernehmen und Risiken – insbesondere Altverbindlichkeiten – zu vermeiden.

In der Praxis wird jedoch häufig übersehen, dass das Handelsrecht mit § 25 HGB eine weitreichende Haftungsfalle bereithält: Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Erwerber trotz Asset Deal für die Altverbindlichkeiten des Veräußerers.

Der folgende Beitrag zeigt die maßgeblichen Voraussetzungen, typische Fallstricke und effektive Gestaltungsmöglichkeiten zur Haftungsvermeidung.

2. Grundsatz: Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB)

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für sämtliche im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt.

Die Rechtsprechung versteht diese Haftung als eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt: Der Erwerber tritt neben den bisherigen Schuldner, ohne dass es einer Zustimmung der Gläubiger bedarf.

Zentral ist dabei nicht die rechtliche Identität des Rechtsträgers, sondern die wirtschaftliche Kontinuität des Unternehmens aus Sicht des Rechtsverkehrs.

3. Maßgebliches Kriterium: Unternehmensfortführung

Der Bundesgerichtshof stellt entscheidend darauf ab, ob das Unternehmen „im Wesentlichen unverändert“ fortgeführt wird und für den Verkehr der Eindruck einer Kontinuität entsteht.

3.1 Kriterien der Rechtsprechung

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine Unternehmensfortführung insbesondere vor, wenn:

  • Tätigkeitsbereich und Geschäftsmodell gleich bleiben
  • Betriebsorganisation und Abläufe übernommen werden
  • Geschäftsräume, Telefonnummern oder Außenauftritt identisch sind
  • Kunden- und Lieferantenbeziehungen fortgeführt werden
  • wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden

Die Rechtsprechung legt die Voraussetzungen der Unternehmensfortführung regelmäßig weit aus.

Eine Haftung kann kommt sogar auch dann in Betracht,

  • wenn zwischenzeitlich eine vorübergehende Betriebseinstellung erfolgt ist,
  • wenn der bisherige Rechtsträger bereits aufgelöst wurde,
  • wenn die Unternehmensnachfolge durch Erben erfolgt.

Der Grund hierfür liegt darin, dass § 25 HGB an die Fortführung des Unternehmens anknüpft und nicht primär an die Identität des Rechtsträgers.

3.2 Sukzessive Unternehmensübernahme genügt

Besonders praxisrelevant ist, dass auch eine schleichende oder sukzessive Übernahme eine Haftung auslösen kann.

Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass selbst eine über längere Zeit parallel verlaufende Tätigkeit von Alt- und Neugesellschaft einer Unternehmensfortführung nicht entgegensteht, sofern sich die Tätigkeit des Erwerbers als Weiterführung darstellt.

Für die Praxis bedeutet dies: Ein „weicher Übergang“ schützt nicht vor Haftung.

3.3 Firmenfortführung trotz Namensänderung

Eine Haftung setzt keine identische Firmenbezeichnung voraus. Es genügt, wenn der prägende, charakteristische Bestandteil der Firma erhalten bleibt und dadurch eine Identifikation möglich ist.

Auch geringfügige Änderungen oder Zusätze („neu“, „GmbH“, „Group“) verhindern die Haftung regelmäßig nicht.

3.4 Teilübernahmen können genügen

Selbst der Erwerb einzelner Assets kann ausreichen, wenn der wirtschaftliche Kern des Unternehmens übernommen wird.

4. Grenze der Haftung

4.1 Erwerb aus der Insolvenz

Ein zentraler Ausnahmetatbestand betrifft den Erwerb aus einem eröffneten Insolvenzverfahren:

Nach ständiger Rechtsprechung findet § 25 HGB in diesen Fällen keine Anwendung, da es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Rechtsverkehrs fehlt.

Wichtig:

  • Die Ausnahme greift nur im eröffneten Insolvenzverfahren
  • Nicht bei bloßem Insolvenzantrag oder bei Erwerb vor Verfahrenseröffnung

4.2 Ausgliederung aufgrund eines Ausgliederungsplans

Eine gesetzliche Ausnahme besteht zudem bei Ausgliederungen nach den §§ 152 ff. Umwandlungsgesetz. Für diese Fälle enthält § 155 Abs. 2 UmwG eine spezielle Regelung, die die Anwendung des § 25 HGB ausschließt.

5. Haftungsvermeidung in der Praxis

5.1 Vertraglicher Haftungsausschluss (§ 25 Abs. 2 HGB)

Die gute Nachricht für Erwerber: Die Haftung nach § 25 HGB ist grundsätzlich dispositiv.

Der Veräußerer und der Erwerber können vertraglich vereinbaren, dass eine Haftung für Altverbindlichkeiten ausgeschlossen sein soll.

Allerdings genügt eine rein interne Vereinbarung nicht. Der Haftungsausschluss wirkt gegenüber den Gläubigern grundsätzlich erst dann, wenn er

  • in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird oder
  • den jeweiligen Gläubigern gesondert mitgeteilt wird.

Unterbleibt dies, können sich die Gläubiger weiterhin auf die gesetzliche Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB berufen.

Für die Transaktionspraxis bedeutet dies: Der Haftungsausschluss sollte bereits bei der Strukturierung des Asset Deals berücksichtigt und die erforderlichen Publizitätsmaßnahmen zeitnah umgesetzt werden.

5.2 Vermeidung der Firmenfortführung

Ein zentraler Hebel liegt in der bewussten Gestaltung des Außenauftritts:

  • deutliche Änderung der Firma
  • keine Übernahme prägender Namensbestandteile
  • klare Abgrenzung in Kommunikation und Marketing

5.3 Strukturierung über Insolvenzverfahren

In geeigneten Fällen kann ein Erwerb aus der Insolvenz gezielt genutzt werden, um Haftungsrisiken auszuschließen.

6. Typische Fehler in der Transaktionspraxis

In der Praxis führen insbesondere folgende Konstellationen zu unerwarteter Haftung:

  • Übernahme von Personal, Standort und Kundenstamm bei nur geringfügiger Namensänderung
  • „verdeckte“ Fortführung über neue Gesellschaften
  • fehlende oder nicht veröffentlichte Haftungsausschlüsse
  • sukzessive Übernahme bei wirtschaftlicher Krise des Zielunternehmens

7. Fazit

Der Asset Deal ermöglicht zwar regelmäßig eine deutlich bessere Begrenzung von Haftungsrisiken als ein Share Deal. Von einem automatischen Erwerb „ohne Altlasten“ kann jedoch keine Rede sein.

Vor dem Erwerb eines Unternehmens sollten neben dem wirksamen Ausschluss der Haftung nach § 25 HGB insbesondere auch steuerliche, arbeitsrechtliche, umweltrechtliche und produkthaftungsrechtliche Risiken im Rahmen einer sorgfältigen Due Diligence untersucht werden. Erst das Zusammenspiel aus genauer Analyse und einer durchdachten Vertragsgestaltung schafft die gewünschte Rechtssicherheit.

Wie aurantia Sie unterstützen kann

Die Vermeidung von Haftungsrisiken bei Unternehmenskäufen erfordert eine präzise rechtliche Gestaltung an den Schnittstellen von Gesellschafts-, Handels- und Insolvenzrecht. aurantia verfügt als Rechtsanwaltsgesellschaft über tiefgehende und langjährige Erfahrung im Restrukturierungsbereich. Wir unterstützen Sie umfassend bei der Strukturierung Ihres Asset Deals, führen die notwendige Due Diligence durch und sorgen für die rechtssichere Umsetzung aller erforderlichen Haftungsausschlüsse.

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