Die Trennung von einem Gesellschafter ist in der GmbH-Praxis häufig rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvoll. Meist wird dabei zunächst an die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund gedacht. Die Einziehung ist jedoch regelmäßig gesellschaftsvertraglich mit Bewertungsfragen, Abfindungsansprüchen und kapitalerhaltungsrechtlichen Risiken verbunden.
Eine in der Praxis weniger beachtete Alternative kann in bestimmten Fällen die Kaduzierung nach §§ 21 ff. GmbHG sein. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Gesellschafter mit der Erfüllung von Zahlungspflichten, etwa auf die Stammeinlage oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Nachschüsse, säumig ist. Anders als die Einziehung knüpft die Kaduzierung nicht allgemein an ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder sonstige wichtige Gründe an, sondern ausschließlich an die Nichtleistung geschuldeter Zahlungen. Eine Abfindung ist dabei an den scheidenden Gesellschafter nicht zu zahlen.
Die Kaduzierung ersetzt die Einziehung daher nicht vollständig. Sie kann aber ein sinnvolles ergänzendes gesetzliches Instrument der Konfliktlösung sein, wenn der gesellschaftsrechtliche Konflikt im Kern auf der Nichterfüllung finanzieller Gesellschafterpflichten (z.B. insbesondere bei Liquiditätsproblemen des Gesellschafters) beruht.
1. Ausgangsziel: Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
Gesellschafterstreitigkeiten können eine GmbH erheblich belasten. Neben persönlichen Zerwürfnissen stehen häufig auch konkrete Pflichtverletzungen im Raum. In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob und auf welchem Weg ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann.
Ein klassisches Instrument ist die Einziehung des Geschäftsanteils. Nach § 34 Abs. 1 GmbHG darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Gesellschaftsverträge enthalten deshalb regelmäßig Einziehungsklauseln. Diese erfassen typischerweise Fälle, in denen den übrigen Gesellschaftern ein weiteres Zusammenwirken mit dem betroffenen Gesellschafter nicht mehr zumutbar erscheint. Dazu können etwa schwerwiegende Treuepflichtverletzungen, nachhaltige Blockaden, Insolvenz eines Gesellschafters oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil gehören. Folge einer solchen Einziehung ist jedoch regelmäßig die kostenintensive Bewertung des Geschäftsanteils und die Zahlung einer Abfindung an den scheidenden Gesellschafter.
In der gesellschaftsrechtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder Konflikt zwingend über eine Einziehung gelöst werden muss. Ein besonders praxisrelevanter Fall betrifft die noch offene Stammeinlage. Nach dem GmbH-Gesetz muss bei Gründung nicht zwingend die gesamte Stammeinlage sofort eingezahlt werden. Für die Anmeldung der Gesellschaft genügt es nach § 7 Abs. 2 GmbHG, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht. Gerade deshalb sehen viele GmbH-Gesellschaftsverträge und Gründungsunterlagen zunächst nur die Einzahlung der hälftigen Stammeinlage vor.
2. Die Abfindung als praktischer Konfliktpunkt
In vielen Gesellschafterstreitigkeiten verlagert sich der Konflikt nach der Entscheidung über die Einziehung auf die Höhe der Abfindung. Zu klären sind dann insbesondere Bewertungsmethode, Bewertungsstichtag, Berücksichtigung von Abschlägen, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten.
Hinzu kommt die kapitalerhaltungsrechtliche Ebene. § 34 Abs. 3 GmbHG stellt klar, dass § 30 Abs. 1 GmbHG unberührt bleibt. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Dies kann in der Praxis zu erheblichen Spannungen führen: Die Gesellschaft möchte sich von einem Gesellschafter trennen, muss dabei aber zugleich sicherstellen, dass etwaige Abfindungszahlungen rechtlich zulässig und für die Gesellschaft überhaupt wirtschaftlich tragbar sind. Gerade bei wertvollen Geschäftsanteilen oder angespannter Liquidität kann dies die Umsetzung einer Einziehung erschweren.
3. Kaduzierung: Gesetzlich geregelter Ausschluss wegen Säumnis
Neben der Einziehung kennt das GmbHG mit der Kaduzierung ein weiteres, jedoch weniger bekanntes Instrument, das auf den Verlust der Gesellschafterstellung gerichtet ist. Die Kaduzierung ist in § 21 GmbHG geregelt. Sie setzt voraus, dass ein Gesellschafter mit einer geschuldeten Einzahlung auf seine Geschäftsanteile säumig (z.B. Beschluss über Einforderung der restlichen Stammeinlage) ist.
In diesem Fall kann der säumige Gesellschafter erneut zur Zahlung aufgefordert werden. Die zu bestimmende Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen. Zudem ist der Ausschluss des Gesellschafters anzudrohen. Die Zahlungsaufforderung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (mindestens 1 Monat) ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären. Auch diese Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Nach Zugang dieses Schreibens ist die Kaduzierung bereits erfolgt. Der ausgeschlossene Gesellschafter bleibt der Gesellschaft außerdem wegen eines Ausfalls verhaftet, den diese an dem rückständigen Betrag oder später eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet.
Die Gesellschaft hält den kaduzierten Anteil dann treuhänderisch bis zu einer etwaigen Versteigerung (z.B. beim Notar). Wann eine solche Versteigerung dann zu erfolgen hat ist nicht zwingend geregelt. Eine Abfindung an den scheidenden Gesellschafter muss die Gesellschaft, im Unterschied zur Einziehung, nicht zahlen.
Die praktische Stärke der Kaduzierung zeigt sich insbesondere in Fällen, in denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft eines Gesellschafters zweifelhaft geworden ist. Befindet sich der Gesellschafter in einer privaten finanziellen Krise und erfüllt er deshalb seine Zahlungspflichten gegenüber der Gesellschaft nicht mehr, bleibt er ohne Begründung längerfristig untätig, könnten Indikatoren dafür vorliegen, dass er auf einen Beschluss, die restliche Stammeinlage zu zahlen, nicht reagiert oder reagieren kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter seine Mitwirkung in der Gesellschaft faktisch eingestellt hat, auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert oder notwendige Finanzierungsbeiträge nicht leistet.
4. Bedeutung bei Nachschusspflichten
Besondere Bedeutung kann die Kaduzierung auch bei gesellschaftsvertraglich geregelten Nachschusspflichten haben. Nach § 26 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile hinaus weitere Einzahlungen, sogenannte Nachschüsse, zu leisten haben.
Für beschränkte Nachschusspflichten (fixierter Betrag) bestimmt § 28 Abs. 1 GmbHG, dass im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen grundsätzlich die Vorschriften der §§ 21 bis 23 GmbHG entsprechende Anwendung finden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes festsetzt.
Damit kann die Kaduzierung gerade bei Finanzierungsstrukturen innerhalb der GmbH relevant werden. Voraussetzung ist allerdings eine wirksame, klare und hinreichend bestimmte gesellschaftsvertragliche Grundlage.
5. Grenzen der Kaduzierung
Die Kaduzierung ist kein Ersatz für eine sorgfältige Einziehungsregelung. Sie eignet sich nicht für jede Art von Gesellschafterkonflikt. Insbesondere persönliche Zerwürfnisse, Wettbewerbsverstöße, Verletzungen von Verschwiegenheitspflichten oder sonstige Treuepflichtverletzungen lassen sich nicht ohne Weiteres über die Kaduzierung lösen, wenn keine säumige Zahlungspflicht besteht.
Zudem sind die gesetzlichen Anforderungen strikt zu beachten. Fehler bei der Zahlungsaufforderung, der Fristsetzung, der Androhung oder der anschließenden Verlustigerklärung können die Maßnahme unwirksam machen. Auch die zugrunde liegende Zahlungspflicht muss eindeutig bestehen und fällig sein.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Kaduzierung ist ein scharfes, aber eng begrenztes Instrument.
Ihr Einsatz setzt eine sorgfältige rechtliche Prüfung voraus.
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