Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) schützt die handelnden Personen grundsätzlich vor persönlicher Haftung. Ausnahmen geltend für die Geschäftsführung, die die GmbH gemäß § 35 GmbHG vertritt, jedoch immer dann, wenn der Geschäftsführer gegen gesetzliche Pflichten verstößt. In unserem vorherigen Blogbeitrag vom 24.10.2025 „Geschäftsführer einer GmbH – Verantwortung mit Weitblick“ haben wir bereits beleuchtet, wie wichtig sorgfältige Entscheidungen und strategisches Handeln für Geschäftsführer sind. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Innen‑ und Außenhaftung des Geschäftsführers, typische Stolperfallen und wirksame Schutzmechanismen. Die Innenhaftung des Geschäftsführers betrifft dabei die Haftung gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft, die Außenhaftung die Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern und Vertragspartnern der Gesellschaft.
Innen- und Außenhaftung im Überblick
- Innenhaftung (gegenüber der GmbH):
Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft auf Ersatz des entstandenen Schadens, vergleiche § 43 Abs. 2 GmbHG.
Maßstab ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 Abs. 1 GmbHG), wie in unserem vorherigen Blogbeitrag zum Gesellschaftsrecht dargestellt.
- Außenhaftung (gegenüber Dritten/Behörden):
Grundsätzlich haftet hier die GmbH als juristische Person selbst. In bestimmten Konstellationen kann aber der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden (z. B. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder bei deliktischem Verhalten).
Innenhaftung: Pflichtenverstoß gegenüber der eigenen Gesellschaft
Anknüpfend an die in unserem letzten Beitrag erläuterten Sorgfalt‑ und Organisationspflichten ergeben sich die häufigsten Haftungsfälle aus:
- Im Allgemeinen: Sorgfaltspflichtverletzung (§ 43 Abs. 1 GmbHG):
Entscheidungen ohne hinreichende Informationsgrundlage, ohne Abwägung von Alternativen oder ohne Dokumentation können als pflichtwidrig gelten.
- Organisationsverschulden:
Unzureichende Buch‑ und Rechnungslegung, fehlende Kontrolle der Zahlungsflüsse, keine klaren Zuständigkeiten – all das kann haftungsrelevant werden, wenn hieraus Schäden erwachsen.
- Kapitalerhaltung/Verbotene Auszahlungen (§ 30 GmbHG i. V. m. § 43 Abs. 3 GmbHG):
Unzulässige Ausschüttungen, Darlehen an Gesellschafter ohne Rückzahlungsfähigkeit oder verdeckte Entnahmen begründen regelmäßig Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer.
- Mehrere Geschäftsführer:
Arbeitsteilung entlastet nicht vollständig! Es besteht im Einzelfall eine gegenseitige Überwachungspflicht; erkennbaren Pflichtverstößen muss nachgegangen werden.
Außenhaftung: Ausnahmen mit hoher Fallhöhe
Auch wenn die Außenhaftung nach Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll, sind die folgenden Bereiche besonders risikobehaftet:
- Steuern (§ 69 AO):
Wer als Geschäftsführer fällige Steuern (z. B. Lohn‑ oder Umsatzsteuer) schuldhaft nicht abführt, kann persönlich haftbar gemacht werden. In Liquiditätsengpässen ist vor dem Hintergrund des Insolvenzrechts größte Sorgfalt geboten.
- Sozialversicherungsbeiträge (insb. Arbeitnehmeranteile; § 266a StGB):
Das Vorenthalten von Arbeitsentgelten ist u. U. strafbewehrt und birgt erhebliche persönliche Risiken für die Geschäftsführung. Bei knapper Liquidität kommt es hier auf die richtige und rechtssichere Handhabung an.
- Deliktische Haftung (§ 823 BGB u. a.):
Täuschung, sittenwidrige Schädigung oder Verstöße gegen Schutzgesetze können eine persönliche Außenhaftung begründen – selten, aber mit erheblicher Fallhöhe.
Sonderfall Krise: Insolvenzantrag und Zahlungen nach Insolvenzreife
Wie in unserem vorausgehenden Beitrag zum Gesellschaftsrecht angedeutet, verschiebt sich in der Unternehmenskrise der rechtliche Fokus. Weniger relevant werden Bedürfnisse und Anforderungen der Gesellschafter, mehr Relevanz gewinnen der Erhalt des Vermögens der Gesellschaft und der Schutz eventueller Gläubiger.
- Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO):
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ohne schuldhaftes Zögern, zumeist spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Ein Verstoß kann zu zivil‑ und strafrechtlichen Folgen zu Lasten der Geschäftsführung führen.
- Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO):
Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich zu unterlassen; erfolgen sie dennoch, drohen Erstattungs‑ bzw. Haftungsansprüche. Ausnahmen sind eng und gehören aufgrund ihrer Relevanz und der drohenden Konsequenzen für das persönliche Vermögen grundsätzlich in die Einzelfallberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.
- Warnsignale:
Anhaltende Liquiditätslücken, geplatzte Lastschriften, Rückstände bei Steuern/Sozialabgaben, wiederholte Mahnungen – hier ist unverzüglich zu prüfen, ob bereits Insolvenzreife droht.
Entlastung und Prävention: Entscheidungsqualität sichtbar machen
Der letzte Beitrag zum Gesellschaftsrecht hat die sog. Business Judgement Rule bereits eingeführt. Für die Praxis gelten dabei im Wesentlichen folgende Prinzipien:
- Informationsbasis: Zahlen, Verträge, Risiken und Handlungsalternativen zusammentragen.
- Gesellschaftsinteresse: Entscheidung am Unternehmenswohl ausrichten; Interessenkonflikte offenlegen. Im Zweifel und unter Berücksichtigung der in der Satzung der Gesellschaft geregelten Erfordernisse, hat der Geschäftsführer eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zu erwirken.
- Dokumentation: Entscheidungsweg, Quellen, Abwägung und Gründe protokollieren – das ist oft der entscheidende Unterschied zwischen vertretbarer unternehmerischer Entscheidung und haftungsrelevantem Fehlverhalten. Im Streitfall sorgt eine ordentliche Dokumentation für eine ausreichende Beweislage, um Vorwürfe und eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers abzuwehren.
- Organisation: Klare Zuständigkeiten, Einführen des Vier‑Augen‑Prinzips bei besonders wichtigen Entscheidungen, Fristenkontrolle, Compliance‑Grundregeln (insbesondere Kapitalerhaltung und Zahlungen an Gesellschafter).
- Frühzeitiger Rechtsrat: Spätestens bei Krisenanzeichen (Liquiditätsengpass, drohende Überschuldung, strittige Gesellschafterweisungen) empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einholen und die eigene Haftung für Fehlverhalten abzusichern.
Kurz-Check für den Alltag
- Sind anstehende Gesellschafterzahlungen kapitalerhaltungsrechtlich geprüft?
- Werden Steuern und Arbeitnehmeranteile fristgerecht und korrekt behandelt?
- Liegen Entscheidungsnotizen (Informationslage, Alternativen, Abwägung) vor?
- Funktionieren Buchführung, Zahlungsfreigaben und Kontrollen geordnet – auch bei Vertretung/Urlaub?
- Gibt es Warnsignale für eine mögliche Insolvenzreife?
Wenn Sie eine dieser Fragen nicht sicher bejahen, empfiehlt sich eine Kontrolle der Unternehmensabläufe.
Pflichtbewusstsein bleibt der beste Haftungsschutz
Die persönliche Haftung trifft Geschäftsführer nicht „zufällig“, sondern meist dort, wo Sorgfalt, Organisation und Krisenreaktion fehlen. Wer die in unserem Blogbeitrag „Geschäftsführer einer GmbH – Verantwortung mit Weitblick“ dargestellten Pflichten ernst nimmt und sie mit sichtbarer Entscheidungsqualität (Informationsbasis, Dokumentation, Compliance) unterlegt, senkt sein persönliches Risiko erheblich und schützt zugleich die GmbH.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Bewertung der Sach- und Rechtslage hängt stets vom Einzelfall ab. Für eine individuelle Einschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.