Zum 1. Januar 2026 entfällt in Nordrhein‑Westfalen für kommunale Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Pflicht zur Anwendung von UVgO/VOB/A; maßgeblich sind künftig allein die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung.
Aurantia unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung mit ihrer vergaberechtlichen Kompetenz und kommunalen Erfahrung.
Sachverhalt
Die nordrhein‑westfälischen Kommunen stehen zum Jahreswechsel 2025/26 vor einem Paradigmenwechsel im Vergaberecht. Unterhalb der EU‑Schwellenwerte treten an die Stelle detaillierter Verfahrensvorgaben wenige, abstrakt formulierte Leitprinzipien. Ziel des Landesgesetzgebers ist es, Beschaffungen zu entbürokratisieren, Prozesse zu beschleunigen und unterschiedliche örtliche Bedürfnisse besser abzubilden. Zugleich wächst die Verantwortung der Vergabestellen: Ohne das bisherige Regelkorsett müssen sie Verfahren so gestalten, dass sie rechtssicher, wirtschaftlich und nachvollziehbar bleiben – und dies im Zweifel gegenüber Rechnungsprüfern und Gerichten belegen können.
Gesetzliche Einordnung: § 75a GO NRW
Kern der Reform ist der neue § 75a GO NRW. Er verpflichtet Kommunen, Vergaben – vorbehaltlich höherrangigen Rechts – wirtschaftlich, effizient und sparsam sowie unter Wahrung von Gleichbehandlung und Transparenz zu organisieren. Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch im Unterschwellenbereich; die EU‑Vergaberegeln greifen wie bisher ab Erreichen der Schwellenwerte. Neu ist, dass die allgemeinen Haushaltsgrundsätze die alleinige normative Grundlage für Vergaben unterhalb der Schwellen bilden; die detailreichen Vorgaben der UVgO und der VOB/A (Abschnitt 1) verlieren ihre Bindungswirkung. Der Systemwechsel ist bewusst weitreichend: Ein „automatisches Weiterwirken“ alter Dienstanweisungen ist nicht vorgesehen.
Besonders praxisrelevant ist § 75a Abs. 2 GO NRW. Danach dürfen weitergehende Einschränkungen oder Präzisierungen – etwa feste Verfahrensarten, Teilnehmerzahlen oder Wertgrenzen – nur durch Satzung des Rates eingeführt werden. Mit Inkrafttreten des § 75a entfallen die bisherigen landesrechtlichen Vorgaben (insbesondere die KomHVO‑Bindung an UVgO/VOB/A). Ob die Kommune frühere Standards fortführt, lockert oder ersetzt, ist damit eine bewusste Entscheidung des Rates. Wer keine Satzung erlässt, arbeitet ab 2026 mit dem Grundsatzrahmen des § 75a – und mit entsprechendem Gestaltungsspielraum.
Mustersatzung als Orientierung
Um diese Spielräume praxistauglich auszufüllen, haben die kommunalen Spitzenverbände im September 2025 eine Muster‑Vergabesatzung veröffentlicht. Sie ist unverbindlich, kann unverändert übernommen, angepasst oder durch ein eigenes Regelwerk ersetzt werden. Inhaltlich orientiert sie sich an der vertrauten Systematik von UVgO/VOB/A, verzichtet aber auf starre landeseinheitliche Vorgaben und lässt bewusst Luft für kommunale Besonderheiten.
Die Mustersatzung hält am Wettbewerbsgrundsatz fest, verlangt Transparenz und Nichtdiskriminierung und betont das Verbot der künstlichen Aufteilung von Aufträgen. Sie empfiehlt – ohne starre Pflicht – eine Rotation bei wiederkehrenden Beschaffungen, um Marktzugang und Chancengleichheit zu fördern. Zugleich stärkt sie den Mittelstandsschutz durch Losaufteilung, erlaubt aber begründete Ausnahmen, wenn eine Gesamtvergabe im Einzelfall wirtschaftlich oder technisch sinnvoller ist.
Auch bei Direktvergaben setzt das Muster auf Eigenverantwortung: Es nennt keine verbindlichen Wertgrenzen, sondern überlässt deren Festlegung der Kommune. Ebenso gibt es keine landesweit vorgeschriebene Vergabeart mehr; die freie Verfahrenswahl wird mit der Möglichkeit flankiert, in allen Verfahren über Angebote zu verhandeln – ein bewusster Bruch mit der früheren, stärker formalisierten Logik. Übernehmen viele Kommunen das Muster (mit lokalen Zuschnitten), lässt sich der drohende „Flickenteppich“ vermeiden und zugleich ein schlankes, anschlussfähiges Regelwerk etablieren.
Praxishinweise für Vergabestellen
Kommunen sollten frühzeitig entscheiden, ob sie eine Vergabesatzung erlassen. Das Muster bietet einen schnellen Einstieg, der in der Praxis ohne langen Vorlauf tragfähig ist. Gelingt ein Satzungsbeschluss nicht mehr rechtzeitig, empfiehlt sich ein Übergangsplan: interne Leitlinien, die – ausdrücklich freiwillig – an bewährten UVgO/VOB/A‑Standards anknüpfen, sinnvolle interne Wertgrenzen definieren und Verantwortlichkeiten klären. Solche Selbstbindungen dürfen den gesetzlichen Rahmen nicht konterkarieren, geben aber Orientierung und sorgen für ein Mindestmaß an Verfahrenseinheitlichkeit.
Im Vollzug sind Dokumentation und Begründung zentral. Auch ohne formale Pflicht sollte regelmäßig eine kurze, prüffeste Begründung erstellt werden: Bedarf und Markterkundung, Erwägungen zur Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens, Zuschlagskriterien sowie die Gründe für den Zuschlag. Wo Verhandlungen vorgesehen sind, ist ihr Ablauf nachvollziehbar festzuhalten. Diese Sorgfalt reduziert Risiken – insbesondere Vorwürfe der Willkür oder der Ungleichbehandlung – und erleichtert Kontroll- und Prüfprozesse. Schließlich dürfen übergeordnete Vorgaben nicht in den Hintergrund treten. Binnenmarktrelevante Aufträge erfordern auch unterhalb der Schwellen die Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Wettbewerb. Unverändert gelten zudem haushalts‑, arbeits‑ und sozialrechtliche Querschnittsvorgaben (z. B. Tariftreue/Mindestlohn nach TVgG NRW). Der neue Freiraum bezweckt Effizienz, nicht Regellosigkeit; je bewusster Kommunen dies verankern, desto stabiler ist die Praxis.
Entscheidend bleibt – ggf. unter Nutzung der Mustersatzung – die passgenaue Umsetzung von der Ausgestaltung örtlicher Regelungen bis zur Anwendung in komplexen Beschaffungsvorgängen. Hier Wir beraten wir Sie individuell – mit langjähriger vergaberechtlicher Kompetenz. Unser Experten-Team umfasst auch ehemalige kommunale Führungskräfte mit Verwaltungs- und kommunalpolitischer Erfahrung. Gemeinsam entwickeln wir eine schlanke Vergabesatzung oder tragfähige Übergangsleitlinien und begleiten deren Anwendung in komplexen Vergaben – effizient, transparent und rechtlich belastbar.
Fazit und Praxistipp
§ 75a GO NRW eröffnet Kommunen ab 2026 spürbare Freiräume, verlagert aber die Verantwortung für ein sachgerechtes, faires und effizientes Vergabemanagement in die kommunale Sphäre. Wer jetzt handelt, profitiert: Eine schlanke, klar begründete Vergabesatzung oder tragfähige Übergangsleitlinien, solide Dokumentation, geschulte Teams und eine kluge Einbindung zentraler Stellen schaffen Rechtssicherheit und Tempo.
Praktisch empfiehlt es sich, den Satzungsbeschluss kurzfristig anzugehen und das Muster als Ausgangspunkt zu nutzen. Wo das zeitlich nicht darstellbar ist, sollten vorübergehende interne Standards festgelegt und Verantwortlichkeiten eindeutig definiert werden, damit Verfahren ab dem 02.01.2026 ohne Reibungsverluste laufen. So lassen sich Flexibilität und Compliance ausbalancieren – und der Systemwechsel wird zur Chance statt zur Fehlerquelle.
Aurantia steht Kommunen auf diesem Weg rechtssicher und effizient zur Seite. Unser Vergabeteam berät Sie gerne kompetent und praxisnah – sprechen Sie uns an.
Quellen und weiterführende Nachweise (Abruf: 20.10.2025)
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein‑Westfalen, GV. NRW. 2025, S. 617–644 (16.07.2025): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=22349
Landtag NRW – Gesetzentwurf (Drs. 18/13836, 13.05.2025): https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13836.pdf
GV. NRW. 2025 S. 618 (Abdruck) – Heuking (PDF): https://www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/Gesetz_zur_AEnderung_kommunalrechtlicher_und_weiterer_Vorschriften_im_Land_Nordrhein-Westfalen_1569.pdf
Vergabeblog – „Der neue § 75a GO NRW und die Mustersatzung“ (16.10.2025): https://vergabeblog.de/2025-10-16/der-neue-%C2%A7-75a-go-nrw-und-die-mustersatzung-chancen-risiken-und-handlungsoptionen-fuer-kommunen/
cosinex Blog – „Nordrhein‑Westfalen: Mustersatzung zur Unterschwellenvergabe“ (05.09.2025): https://blog.cosinex.de/2025/09/05/nordrhein-westfalen-mustersatzung-zur-unterschwellenvergabe/
vhw – „Mustersatzung für kommunale Vergaben in NRW veröffentlicht“ (09/2025): https://www.vhw.de/nachricht/mustersatzung-fuer-kommunale-vergaben-in-nrw-veroeffentlicht/
subreport – „Erläuterungen zur Mustersatzung Unterschwellenvergabe“ (09/2025, PDF): https://subreport.de/wp-content/uploads/2025/09/Erlaeuterungen_Mustersatzung.pdf
BI‑Medien – „NRW‑Reform: Kommunale Vergaben ohne UVgO“ (12.08.2025): https://bi-medien.de/vergabe-wissen/news/nrw-beschluss-vereinfachte-kommunale-vergabe
Ebner Stolz – „Erleichterungen für Gemeinden in NRW“ (28.05.2025): https://www.ebnerstolz.de/de/unser-angebot/leistungen/rechtsberatung/oeffentliches-wirtschaftsrecht/erleichterungen-gemeinden-in-nrw-bei-kommunaler-vergabe-89827.html
Vergabe.NRW (MF NRW) – „Geänderte VV zu § 55 LHO NRW – Neue Wertgrenzenregelungen“ (2024/2025): https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/geaenderte-vv-zu-ss-55-lho-nrw
Heuking – „UVgO in NRW für Landes‑Auftraggeber in Kraft gesetzt“ (11.06.2018): https://www.heuking.de/de/news-events/newsletter-fachbeitraege/artikel/uvgo-in-nrw-fuer-landes-auftraggeber-in-kraft-gesetzt.html
TVgG NRW – Tariftreue‑ und Vergabegesetz (amtliche Fassung): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=84520180406102037245